Keine Steuerbefreiung für vererbte Familienheime nach Abriss und Neubau
Gerade bei der Vererbung von Immobilien kann es vorkommen, dass der persönliche Freibetrag des Erben überschritten wird. Daher sieht das Erbschaftsteuergesetz neben den persönlichen Freibeträgen auch noch eine zusätzliche Steuerbefreiung für die sogenannte Vererbung von Familienheimen vor. Diese Steuerbefreiung kann jedoch nicht in Anspruch angenommen werden, wenn die vererbte Immobilie abgerissen und auf dem Grundstück ein Neubau errichtet wird. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts München (FG München, Urteil vom 22. Oktober 2014, Az. 4 K 847/13) hervor.
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kann eine von den Eltern an ihre Kinder vererbte Immobilie steuerfrei bleiben. Voraussetzung für die steuerfreie Vererbung des Familienheims ist allerdings, dass die Eltern vor ihrem Tod die Immobilie selbst bewohnt haben und die Kinder danach die geerbte Immobilie weiterhin selbst zu Wohnzwecken nutzen. Außerdem darf die Fläche der vererbten Immobilie die Größe von 200 Quadratmeter nicht überschreiten. Wenn der Erbe innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbanfall die Immobilie nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, entfällt die Steuerbefreiung. Einzige Ausnahme. Es liegen zwingende Gründe vor, die den Erben daran hindern, die Immobilie zu Wohnzwecken selbst zu nutzen.
In dem jetzt vor dem Finanzgericht München verhandelten Fall hatte der Kläger von seiner Mutter ihr Wohnhaus aus den 50er Jahren vererbt bekommen, welches allerdings seit Jahren nicht mehr renoviert und saniert worden war. Die Wohnfläche der Immobilie betrug nur 50 Quadratmeter. Der Kläger riss die von seiner Mutter geerbte Immobilie ab und teilte dem Finanzamt mit, dass dies wegen des maroden Zustandes des Hauses unausweichlich gewesen wäre und er einen Neubau plane, den er selbst bewohnen wolle. Da der Wert des ererbten Vermögens insgesamt den persönlichen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro überschritt, beantragte der Kläger beim Finanzamt für die geerbte Immobilie eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Das Finanzamt lehnt den Antrag jedoch ab, mit der Begründung, dass eine Steuerbefreiung an den Fortbestand des alten Wohnhauses gekoppelt sei.
Das Finanzgericht München gab dem Finanzamt recht und wies die Klage ab. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass es aufgrund der vollständigen physischen Beseitigung des Wohnhauses an dem für die Steuerbefreiung erforderlichen Fortbestand des „familiären Lebensraumes“ mangele. Demgegenüber hätte das Finanzgericht eine umfassende Sanierung bzw. Renovierung der Immobilie vor dem Einzug akzeptiert. Weder den maroden Zustand der Immobilie noch die geringe Wohnfläche hat das Finanzgericht als „zwingenden Hinderungsgrund“ anerkannt. Unschädlich für das Fortbestehen der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG wären nach Ansicht des Finanzgerichts lediglich persönliche Hinderungsgründe wie beispielsweise Pflegebedürftigkeit oder Tod gewesen.
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