Welche Versicherungen sind von der Steuer absetzbar?
Mit Versicherungen kann man sich gegen viele Risiken des Alltags absichern. Doch der Versicherungsschutz hat natürlich auch seinen Preis. Doch mitunter kann sich der Versicherungsnehmer bei der Einkommensteuererklärung einen Teil der gezahlten Versicherungsbeiträge vom deutschen Fiskus zurückholen. Denn manche Versicherungen sind steuerlich absetzbar.
Versicherungsbeiträge als Werbungskosten
Bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Versicherungen muss immer unterschieden werden zwischen Versicherungen, die ein berufliches Risiko abdecken und Policen, mit denen sich der Versicherte gegen private Risiken absichert. Im ersteren Fall können die gezahlten Versicherungsbeiträge als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Zu den Versicherungsbeiträgen, die vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt werden, gehören beispielsweise die Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer Diensthaftpflichtversicherung. Auch die Versicherungsprämien für den Arbeitsrechtsschutz sind als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen.
Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben
Die meisten Versicherungen dienen jedoch der Absicherung privater Risiken. In diesem Fall scheidet ein Werbungskostenabzug aus. Stattdessen können die Versicherungsbeiträge aber als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Hierbei gibt es jedoch einige Einschränkung zu beachten. Seit Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes im Jahr 2010 können zumindest die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung in vollem Umfang von der Steuer abgesetzt werden. Gleiches gilt für die Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Allerdings nur insoweit als die Leistungen, denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, also dem Basiskrankenschutz. Leistungen wie etwa eine Chefarztbehandlung oder ein Einbettzimmer im Krankenhaus fallen nicht darunter
Darüber hinaus können sonstige Vorsorgeaufwendungen beispielsweise für eine Krankenzusatzversicherung oder eine private Unfallversicherung von Arbeitnehmern nur noch dann als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Höchstbetrag von 1.900 Euro noch nicht überschritten wurde. Für Selbstständige beläuft sich der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendung auf 2.800 Euro. Sachversicherungen wie die Hausratversicherung oder die Wohngebäudeversicherung zählen nicht zu den Vorsorgeaufwendungen und können daher auch grundsätzlich nicht als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.
Aufteilung der Versicherungsbeiträge in Sonderausgaben und Werbungskosten
Nicht immer ist es jedoch so einfach festzulegen, ob eine Versicherung private oder berufliche Risiken abdeckt. So ist etwa der Arbeitsrechtsschutz oftmals nur ein Baustein einer umfassenden Rechtsschutzversicherung oder aber eine Unfallversicherung deckt gleichzeitig berufliche und private Unfälle ab. In diesem Fall muss eine Aufteilung der Versicherungsbeiträge in Sonderausgaben und Werbungskosten vorgenommen werden. Von der Versicherungsgesellschaft sollte sich der Versicherungsnehmer für die Steuererklärung bescheinigen lassen, wie sich die Versicherungsbeiträge auf die Abdeckung privater und beruflicher Risiken verteilen. Wenn dem Finanzamt keine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird, erkennt das Finanzamt zumindest bei der Unfallversicherung eine pauschale Aufteilung der Versicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte in Sonderausgaben und Werbungskosten an. Steuerpflichtige, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, können außerdem die Kosten für die Hausratversicherung und die Wohngebäudeversicherung anteilig als Werbungskosten absetzen. Der Anteil der Versicherungsprämie, der als Werbungskosten absetzbar ist, berechnet sich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche.
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