Abgeltungssteuer bei Darlehen zwischen Ehepartnern
Es kann vorkommen, dass ein Ehepartner an den anderen Ehepartner ein Darlehen vergibt. Fraglich ist, wie die mit dem Darlehen verbundenen Zinszahlungen steuerlich zu behandeln sind. Kann in diesem Fall die Abgeltungssteuer auf die Zinseinkünfte angewendet werden oder nicht? Mit dieser Fragestellung musste sich unlängst der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 28. Januar 2015, Az. VIII R 8/14) auseinandersetzen.
Darlehen zwischen Ehepartnern kann zu Steuerersparnis führen
Ein Darlehen zwischen Ehepartnern kann genutzt werden, um Steuern zu vermeiden. Die Idee dahinter: Beim Darlehensgeber führen die Zinszahlungen zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Beim Darlehensnehmer können auf der Gegenseite die für das Darlehen gezahlten Zinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Bei einem entsprechend hohen persönlichen Steuersatz und bei gleichzeitiger Anwendung des pauschalen Abgeltungssteuersatzes von nur 25 % für die Kapitaleinkünfte kann sich für die Eheleute insgesamt eine hohe Steuerersparnis ergeben. Doch diesem Steuertrick schob der Bundesfinanzhof nun einen Riegel vor, indem er die Anwendung des Abgeltungssatzes bei einem Darlehen zwischen Ehepartnern untersagt hat.
Gläubiger und Schuldner als einander nahestehende Personen
In dem vorliegenden Fall hatte der Ehegatte seiner Frau ein fest verzinsliches Darlehen zur Anschaffung und Renovierung einer Immobilie gewährt, mit der Mieteinkünfte erzielt wurden. Da die Ehefrau über keine eigenen finanziellen Mittel verfügte und dementsprechend auch nicht kreditwürdig für die Bank war, war die Ehefrau auf das Darlehen ihres Mannes zur Finanzierung der Immobilie angewiesen. In seiner Einkommensteuererklärung gab der Ehemann Kapitalerträge aus dem der Ehefrau gewährten Darlehen in Höhe von 27.196 EUR an. Dafür beantragte er die Besteuerung mit dem Abgeltungssteuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG. Auf der anderen Seite machte die Ehefrau einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 42.520 EUR bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend, darin enthalten waren auch die an den Ehemann gezahlten Schuldzinsen. Das Finanzamt unterwarf jedoch die Zinseinnahmen des Ehemannes der tariflichen Einkommensteuer. Nach Ansicht des Finanzamtes sei der niedrigere Abgeltungssteuersatz in diesem Fall nicht anzuwenden, da Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahestehende Personen im Sinne des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG seien.
Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage des Ehepaares ab. Allerdings wies der Bundesfinanzhof in der Urteilsbegründung auch darauf hin, dass es für die Nichtanwendung des Abgeltungssteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht allein ausreicht, dass Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge verheiratet sind. Vielmehr sei entscheidend, ob der Steuerpflichtige auf die Person des Darlehensnehmers einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Davon ist in dem vorliegenden Fall auszugehen, da die Ehefrau von ihrem Partner finanziell abhängig ist.
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