Anspruch auf Kindergeld wird durch freiwilligen Wehrdienst nicht verlängert
Eltern, deren Kinder eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren, steht Kindergeld zu, solange das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Früher verlängerte sich der Berechtigungszeitraum für den Bezug von Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind einen gesetzlichen Wehrdienst oder einen freiwilligen Wehrdienst anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes abgeleistet hat. Für einen freiwilligen Wehrdienst, der nach dem 1. Juli 2011 abgeleistet wurde, gilt diese Regelung nicht. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 20. Oktober 2014, Az. 5 K 2339/14 Kg) hervor.
In dem vorliegenden Fall leistete der 1989 geborene Sohn des Klägers nach dem Schulabschluss vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2013 einen freiwilligen Wehrdienst ab. Nach dem Ende des freiwilligen Wehrdienstes begann er eine Berufsausbildung. Da der Sohn des Klägers im Mai 2014 sein 25. Lebensjahr vollendet hatte, stellt die Familienkasse die Kindergeldzahlung im Juni 2014 ein. Mit seiner Klage begehrte der Vater eine Fortführung der Kindergeldzahlung mit der Begründung, dass sich der Berechtigungszeitraum für den Bezug von Kindergeld durch den von seinem Sohn abgeleisteten freiwilligen Wehrdienst um 18 Monate verlängere.
Keine Verlängerung des Bezugszeitraums nach Aussetzung der Wehrpflicht
Die Klage des Vaters wurde jedoch vom Finanzgericht Münster abgewiesen. Nach Auffassung des Finanzgerichts kommt in diesem Fall eine Verlängerung des Berechtigungszeitraums für den Bezug von Kindergeld nicht in Frage. Denn gemäß § 32 Abs. 5 EStG ist die Voraussetzung für eine Verlängerung des Berechtigungszeitraums für den Bezug von Kindergeld, dass ein gesetzlicher Wehrdienst oder eines freiwilligen Wehrdienst anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes abgeleistet wurde. Da jedoch die Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 ausgesetzt worden ist, kann der in diesem Fall geleistete freiwillige Wehrdienst nicht an die Stelle eines gesetzlichen Wehrdienstes getreten sein.
Für eine weitläufigere Auslegung des Gesetzeswortlauts sahen die Richter des Finanzgerichts Münster keine Veranlassung, da es nach der Aussetzung der Wehrpflicht auch keinen Grund mehr gebe, den Berechtigungszeitraum für den Bezug von Kindergeld zu verlängern. Die allgemeine Wehrpflicht habe zuvor für die Wehrpflichtigen einen massiven Grundrechtseingriff dargestellt und die Ausbildung verzögert, so dass als Ausgleich dieses Nachteils das Kindergeld entsprechend länger gezahlt wurde, führten die Richter aus.
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