Wann ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung erforderlich?
Sparer, die durch ihre Geldanlage Erträge erwirtschaften, etwa durch Zinsen oder Dividenden, müssen diese auch versteuern. Seitdem im Jahr 2009 die Abgeltungssteuer eingeführt wurde, behalten die Banken 25 % der Kapitalerträge zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer automatisch ein, und führen die fällige Steuer direkt an den Fiskus ab. Einen Steuerabzug durch die Bank kann der Sparer allerdings verhindern, indem er eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt. Doch oftmals ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung gar nicht erforderlich. Darauf hat jetzt das Landesamt für Steuern Rheinland Pfalz in einer aktuellen Pressemitteilung vom 24. Februar 2015 hingewiesen.
Bei Gesamteinkünften unterhalb des Grundfreibetrags kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden
Jedem Bundesbürger steht ein Grundfreibetrag zu. Solange die Einkünfte des Steuerpflichtigen insgesamt unter dem Grundfreibetrag bleiben, muss er keine Steuern zahlen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass das für die Bestreitung des Existenzminimums notwendige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Derzeit beläuft sich der Grundfreibetrag auf 8.354 Euro. Für den Sparer bedeutet das, solange seine Kapitalerträge zusammen mit den anderen Einkünften wie etwa Arbeitslohn oder Rente unter 8.354 Euro liegen, muss er auch keine Abgeltungssteuer auf seine Kapitaleinkünfte entrichten. Dies trifft häufig auf Rentner zu, da sie ihre Rente nur mit dem Ertragsanteil versteuern müssen. Damit die Bank in diesem Fall weis, dass sie keine Abgeltungssteuer einzubehalten hat, kann der Sparer der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen. Der Nichtveranlagungsbescheinigung muss beim Finanzamt beantragt werden. Das entsprechende Formular zur Beantragung der Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung kann im Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung abgerufen werden. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung ist maximal für einen Zeitraum von drei Jahren gültig, natürlich nur unter der Voraussetzung, dass sich die Einkommensverhältnisse zwischenzeitlich nicht geändert haben.
Bei Kapitaleinkünften unter den Sparerpauschbetrag ist keine Nichtveranlagungsbescheinigung notwendig
In vielen Fällen ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung aber gar nicht notwendig. Der Steuerpflichtige kann sich die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt sparen, wenn seine Kapitaleinkünfte unter dem Sparerpauschbetrag liegen. Der Sparerpauschbetrag beträgt derzeit 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Solange die Kapitaleinkünfte darunter bleiben, reicht es aus, einen Freistellungsauftrag bei der Bank einzureichen. Die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist also letztlich nur erforderlich, wenn die Kapitaleinkünfte des Steuerpflichtigen über dem Sparerpauschbetrag aber unter dem Grundfreibetrag liegen. Wenn Sparkonten bei mehreren Banken oder Sparkassen bestehen, kann der Sparerpauschbetrag natürlich auch auf mehrere Freistellungsaufträge aufgeteilt werden.
Zu viel gezahlte Abgeltungssteuer über die Einkommensteuererklärung zurückholen
Wenn eigentlich keine Steuerpflicht besteht, aber der Bank weder ein Freistellungsauftrag noch eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt werden, wird die Bank trotzdem erst einmal Abgeltungssteuer einbehalten. In diesem Fall kann sich der Sparer die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer später über seine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen.
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