Werbungskostenabzug für ein Arbeitszimmer im Keller
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich anerkannt. Der Bundesfinanzhof musste sich jetzt mit der Frage auseinandersetzen, ob und in welcher Höhe ein Pensionär die Aufwendung für ein im Keller seines Hauses befindlichen Arbeitszimmers als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen kann.
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG nur noch dann als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall gilt normalerweise eine Begrenzung der für das häusliche Arbeitszimmer abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro. Diese Begrenzung der Abzugshöhe entfällt allerdings, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Im dem jetzt vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall (BFH, Urteil vom 11. November 2014, Az. VIII R 3/12) hatte der Kläger nach seiner Pensionierung eine selbstständige Tätigkeit als Gutachter aufgenommen. Für seine Gutachtertätigkeit nutzte der Kläger ein 26,90 qm großes Arbeitszimmer, das sich im Keller seines privaten Einfamilienhauses befand. Bei dem Einfamilienhaus des Klägers handelte es sich um eine eingeschossige, voll unterkellerte Immobilie mit einer Gesamtwohnfläche von 135,97 qm. Die Grundfläche des Kellergeschosses betrug 108,97 qm.
In seiner Einkommensteuererklärung macht der Kläger 16,51 % der für das Haus insgesamt angefallenen Aufwendungen als Betriebsausgabe für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend. Den Anteil ermittelte er, indem er die Fläche des Arbeitszimmers (26,90 qm) ins Verhältnis zur Summe aus Wohnfläche des Erdgeschosses (135,97 qm) und Fläche des Arbeitszimmers (135,97 qm + 26,90 qm = 162,87 qm) setzte. Bei insgesamt für das Haus anfallenden Kosten in Höhe von 20.427,09 Euro ergab sich somit eine Betriebsausgabe von 3372,51 Euro. Das Finanzamt erkannte jedoch nur Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro an, mit der Begründung, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilde.
In der ersten Instanz gab das Finanzgericht Niedersachsen (FG Niedersachsen, Urteil vom 8. November 2011, Az. 12 K 264/09) der Klage des Pensionärs nur teilweise statt und erkannte Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 2.242,89 Euro an. Das Finanzgericht sah es zwar als erwiesen an, dass das Arbeitszimmer bei dem Kläger den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers darstelle. Allerdings sind nach Ansicht des Finanzgerichts nur 10,98 % der Gesamtkosten für das Haus als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (26,90/244,94 qm) abzugsfähig, da zusätzlich zur Wohnfläche des Erdgeschosses (135,97 qm) auch die gesamte Kellerfläche (108,97 qm) bei der Ermittlung des Anteils des Arbeitszimmers zu berücksichtigen sei. Beide Parteien legten gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision ein.
Der Bundesfinanzhof entschied daraufhin, dass die Revision des Klägers begründet ist, und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Der Bundesfinanzhof stimmt mit dem Finanzgericht zwar dahin gehend überein, dass das Arbeitszimmer im vorliegenden Fall den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet und somit die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für das Arbeitszimmer auf 1.250 Euro nicht gelte. Nicht gefolgt ist der Bundesfinanzhof der Vorinstanz allerdings in Hinblick auf die Höhe der für das Arbeitszimmer abzugsfähigen Aufwendungen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die übrigen im Keller gelegenen Räume entgegen der Ansicht des Finanzgerichts nicht in die Berechnung der anteiligen Fläche des Arbeitszimmers einzubeziehen seien. Die für das Arbeitszimmer abziehbaren Aufwendungen belaufen sich damit wie vom Kläger gefordert auf 16,51 % der Gesamtaufwendungen von 20.427,09 Euro, also 3.372,51 Euro.
Bildnachweis: © Karin Wabro – Fotolia.com
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