Eckpunkte der geplanten Erbschaftsteuerreform
Im Dezember letzten Jahres hat das Bundesverfassungsgericht in einem viel beachteten Urteil (Urteil vom 17. Dezember 2014, Az. 1 BvL 21/12) entschieden, dass das deutsche Erbschaftsteuerrecht in Teilen verfassungswidrig ist. Nun ist der Gesetzgeber in der Pflicht. Das Bundesverfassungsgericht hat ihm eine Frist bis zum 30. Juni 2016 eingeräumt, um die Mängel im Gesetz zu beheben. Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble hat jetzt bereits erste Eckpunkte der geplanten Erbschaftsteuerreform vorgestellt.
Bedürfnisprüfung bei Überschreiten einer Freigrenze von 20 Millionen Euro
Die Karlsruher Richter bemängelten in ihrem Urteil vor allem die weitreichenden Steuerprivilegien für Firmenerben. Seit der Erbschaftsteuerreform von 2009 wird Firmenerben ein Großteil der Erbschaftsteuer erlassen, wenn sie den Betrieb eine bestimmte Zeit lang weiterführen und die Arbeitsplätze dabei größtenteils erhalten bleiben. Das Bundesverfassungsgericht sah zwar grundsätzlich Steuervergünstigungen zum Schutz von Familienunternehmen und Arbeitsplätzen als legitim an, bemängelte jedoch, dass auch Großunternehmen ohne konkrete Bedürfnisprüfung von der Erbschaftsteuer befreit werden. Auch die teilweise Steuerbegünstigung des Verwaltungsvermögens wurde vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich kritisch eingestuft.
Die Pläne des Bundesfinanzministers sehen jetzt die Festlegung einer Freigrenze in Höhe von 20 Millionen Euro fest. Wenn diese Freigrenze überschritten wird, muss eine Bedürfnisprüfung durchgeführt werden, um festzustellen, ob für den Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze eine Steuerermäßigung erforderlich ist. Nach den derzeitigen Plänen soll dann auch bis zur Hälfte das Privatvermögen der Erben zur Begleichung der fälligen Steuer herangezogen werden können. Anteile an anderen Unternehmen bleiben bei der Berechnung aber außen vor, wenn sie zur deren Fortführung erforderlich sind. Außerdem soll zukünftig nicht mehr zwischen Firmenvermögen und Verwaltungsvermögen wie beispielsweise Antiquitäten unterschieden werden. Es sollen alle Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 Prozent für die Tätigkeit des Unternehmens erforderlich sind, steuerlich begünstigt werden.
Keine Lohnsummenregel bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze von einer Million Euro
Bisher galt, dass die Erbschaftsteuer um 85 % reduziert wird, wenn der Betrieb fünf Jahre weitergeführt wird und die Lohnsumme in diesem Zeitraum nicht unter 400 % der Ausgangslohnsumme fällt. Die Erbschaftsteuer wurde sogar komplett erlassen, wenn der geerbte Betrieb sieben Jahre fortgeführt wird und die Lohnsumme nach sieben Jahren nicht weniger als 700 % der ursprünglichen Lohnsumme beträgt. Bei Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern musste die Lohnsummenregel aber nicht angewendet werden. In Zukunft kommt es nicht mehr auf die Anzahl der Mitarbeiter, sondern auf den Unternehmenswert an. Es wird dann eine Bagatellgrenze in Höhe von einer Million Euro festgeschrieben. Erst bei Überschreiten dieser Bagatellgrenze ist die Lohnsummenregel anzuwenden.
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