Behinderten-Pauschbetrag schließt Steuerermäßigung nach § 35a EStG aus
Steuerpflichtige mit einer Behinderung können den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch nehmen, der sich steuermindernd auf die Einkommensteuer auswirkt. Die Anwendung des Behinderten-Pauschbetrags schließt laut aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allerdings eine zusätzliche Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG für darüber hinausgehende Pflegeaufwendungen aus.
In dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Verfahren (BFH, Urteil vom 5. Juni 2014, Az. VI R 12/12) hatte eine 1929 geborene Seniorin, die in einem gemieteten Appartement in einem Seniorenwohnstift lebte, geklagt. Zu den von dem Seniorenwohnstift erbrachten Leistungen gehörten u.a. Krankenpflege im Appartement bei vorübergehender Erkrankung, eine 24 Stunden Notrufbereitschaft sowie die Reinigung des Appartements und Gartenpflege. Dafür zahlte die Klägerin im Streitjahr 2010 ein Entgelt in Höhe von insgesamt 3.176 Euro an den Seniorenwohnstift. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2010 sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Pension als auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei der Klägerin wurde ein Grad der Behinderung von 60 Prozent festgestellt.
Mit ihrer Klage wollte die Seniorin erreichen, dass das Finanzamt neben dem Behinderten-Pauschbetrag auch eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Leistungen des Seniorenstifts anerkennt. Denn grundsätzlich gilt die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 S. 2 EStG auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Die Klage der Seniorin wurde vom Bundesfinanzhof jedoch abgewiesen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind mit Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags, alle mit dem Pauschbetrag abgegoltenen Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ausgeschlossen. Das gilt auch für über den Behinderten-Pauschbetrag hinausgehende Pflegeaufwendungen.
Hintergrund: Wann wird der Behinderten-Pauschbetrag gewährt?
Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG steht grundsätzlich allen Steuerpflichtigen zu, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent festgestellt wurde. Darüber hinaus können auch Steuerpflichtige, mit einem Grad der Behinderung zwischen 25 Prozent und 50 Prozent, den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen, wenn sie aufgrund der Behinderung Rente beziehen oder die Behinderung auf eine typische Berufskrankheit zurückzuführen ist. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, bei denen die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags hängt immer von dem Grad der Behinderung ab.
Grad der Behinderung |
Behinderten-Pauschbetrag |
von 25 und 30 |
310 Euro |
von 35 und 40 |
430 Euro |
von 45 und 50 |
570 Euro |
von 55 und 60 |
720 Euro |
von 65 und 70 |
890 Euro |
von 75 und 80 |
1.060 Euro |
von 85 und 90 |
1.230 Euro |
von 95 und 100 |
1.420 Euro |
Falls der Behinderte blind (Merkmal „BL“) oder hilflos (Merkmal „Hl“) sein sollte, so erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro.
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