Werbungskostenabzug für Benzinkosten bei Anwendung der 1 %-Regelung
Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagens muss versteuert werden. Wenn die private Nutzung des Firmenwagens nach der 1 %-Regelung versteuert wird, so kann ein im Außendienst tätiger Arbeitnehmer die von ihm selbst getragenen Benzinkosten trotzdem als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2014, Az. 12 K 1073/14 E) hervor.
Streitfrage: Dürfen die vom Außendienstmitarbeiter selbst getragen Bezinkosten trotz 1 %-Regelung abgesetzt werden?
In dem vorliegenden Fall hatte ein Außendienstmitarbeiter geklagt, der im Streitjahr 2012 von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekam. Diesen Firmenwagen durfte der Kläger auch privat nutzen. Der Arbeitgeber ermittelte die Lohnsteuer für den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung nach der 1 %- Regelung mit 523 Euro monatlich bzw. 6.276 Euro insgesamt für das Streitjahr 2012. Sämtliche Benzinkosten musste der Außendienstmitarbeiter allerdings selbst tragen. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Außendienstmitarbeiter die von ihm im Streitjahr gezahlten Bezinkosten als Werbungskosten in Höhe von 5.599 Euro steuerlich geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch die Anerkennung der Bezinkosten als Werbungskosten.
Benzinkosten für Privatfahrten und berufliche Fahrten sind absetzbar
Der darauffolgenden Klage des Außendienstmitarbeiters gab das Finanzgericht Düsseldorf statt. Nach Auffassung der Richter sind die Benzinkosten trotz Anwendung der 1 %-Regelung vollumfänglich als Werbungskosten absetzbar. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten als Werbungskosten absetzbar sind, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns aufgewendet wurden und daher nach den allgemeinen Grundsätzen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sind. Darüber hinaus können aber auch die auf Privatfahrten entfallenden Benzinkosten als Werbungskosten abgesetzt werden, da sie dem Erwerb von Sachlohn in Form der Privatnutzung des Firmenwagens dienen.
Hintergrund: Besteuerung des geldwerten Vorteils bei Privatnutzung eines Firmenwagens
Die private Nutzung des Firmenwagens stellt Sachlohn dar, der ebenfalls verteuert werden muss. Bei der Versteuerung dieses geldwerten Vorteils kann zwischen der Fahrtenbuchmethode und der 1 %-Regelung gewählt werden. Bei der 1 %-Regelung wird der geldwerte Vorteil auf Basis des inländischen Brutto-Listenpreises des Firmenwagens ermittelt. Diese Summe ist auf volle 100 Euro abzurunden. Ein Prozent dieser Summe wird dann pro Monat als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens auf den Bruttolohn aufgeschlagen. Die Wahl einer Abrechnungsmethode ist grundsätzlich bis zum Ende des Kalenderjahres verbindlich. Erst danach ist ein Wechsel der Abrechnungsmethode wieder möglich.
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