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Schönheitsoperationen können nicht von der Steuer abgesetzt werden

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Wann sind Behandlungskosten steuerlich absetzbar?

Schönheit hat ihren Preis, heißt es bekanntlich im Volksmund. Das gilt insbesondere, wenn mit einer Schönheitsoperation nachgeholfen wird. Die Kosten dafür muss der Steuerpflichtige aber alleine tragen. Denn laut einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 2014, Az. 5 K 1753/13) können die Kosten für eine Schönheitsoperation nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

Streitfrage: Wann zählen Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung?

In dem vorliegenden Fall machten die Kläger für eine bei ihrer 20-jährigen Tochter durchgeführte Bruststraffung und Brustverkleinerung bei ihrer Einkommensteuererklärung 4.650 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend. Grund für die Operation war eine deutliche Ungleichheit der Brüste. Laut einem Attest der Frauenärztin habe die Ungleichheit der Brüste bei der jungen Frau zu einer gravierenden psychosomatischen Belastung mit Störungen des Körperbildes und des Selbstwertgefühls und zu depressiven Zügen geführt.

Zuvor hatte bereits die Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die Operation abgelehnt. Die Krankenkasse stützte sich dabei auf ein Gutachten des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Mit der Begründung, dass die medizinische Indikation für den Eingriff nicht nachgewiesen sei, lehnte auch das Finanzamt eine steuerliche Anerkennung der Operationskosten als außergewöhnliche Belastung ab.

Behandlungskosten nur bei Beschwerden mit Krankheitswert steuerlich absetzbar

Bei der gegen den Entscheid des Finanzamts gerichteten Klage führten die Eltern an, dass ohne den Eingriff eine langfristige psychologische Behandlung mit erheblichen Folgekosten notwendig geworden wäre. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab jedoch dem Finanzamt recht und wies die Klage ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass vorbeugende Aufwendungen, auf einer freien Willensentschließung beruhen und daher den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzuordnen sind.

Eine steuerliche Anerkennung der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung kommt nur bei Beschwerden mit Krankheitswert in Frage. Ein derartiger Krankheitswert ist nur dann gegeben, wenn der Betroffene in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt ist, oder körperlich derart entstellt wäre, dass er in der Öffentlichkeit die Blicke seiner Mitmenschen auf sich ziehe. Dies war aber laut Gutachten des MDK hier nicht der Fall. Darüber hinaus hätten möglicherweise auftretende psychische Probleme statt durch eine Operation auch mit den Mitteln der Psychotherapie gelindert werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dabei auch unerheblich, dass eine Psychotherapie möglicherweise ähnlich hohe Kosten wie eine Operation verursacht hätte.

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