Steuererklärung darf auch per Fax übermittelt werden
Bald ist es wieder soweit, die Einkommensteuererklärung muss beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Zeit knapp wird, kann laut aktueller Rechtsprechung die Steuererklärung auch per Fax an das Finanzamt übermittelt werden, um die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2014, Az. VI R 82/13) hervor. Wichtig ist dabei natürlich, dass die gefaxte Steuererklärung vom Steuerpflichtigen eigenhändig unterschrieben wurde.
Streitfrage: Wann gilt eine Steuererklärung als eigenhändig unterschrieben?
In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin, die im Streitjahr ausschließlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt hatte, eine Steuerberaterin mit der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung beauftragt. Um die gesetzliche Abgabefrist einzuhalten, musste die Steuererklärung bis zum 31. Dezember beim Finanzamt eingereicht werden. Die Steuerberaterin übermittelte dem Finanzamt die Einkommensteuererklärung für die Klägerin über das ELSTER-Portal, allerdings ohne Zertifizierung. Am 30. Dezember ging beim Finanzamt die hierzu gehörende komprimierte Einkommensteuererklärung ein inklusive dem von der Klägerin unterschriebenen Deckblatt. Da sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt jedoch im Urlaub befand, wurde das unterschriebene Deckblatt zuvor von ihr per Fax übermittelt. Im Januar unterschrieb die Klägerin dann nochmals vor Ort persönlich die Steuererklärung.
Doch das Finanzamt lehnte den Antrag der Klägerin auf Veranlagung zur Einkommensteuer trotzdem ab, mit der Begründung die Festsetzungsfrist wäre bereits verstrichen gewesen. Denn das Finanzamt erkannte die Unterschrift auf dem per Fax übermittelten Deckblatt nicht an. Doch der Bundesfinanzhof sah dies anders als das Finanzamt und gab der Klage statt. Nach Auffassung der Richter wurde die Festsetzungsfrist von der Klägerin eingehalten, da durch das unterschriebene und per Fax übermittelte Deckblatt die Formerfordernis einer eigenhändigen Unterschrift erfüllt ist. Der Bundesfinanzhof verweist darauf, dass bereit zuvor in höchster Instanz entschieden wurde, dass eine Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Fax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist. Folglich müsse dies auch für die Einkommensteuererklärung gelten.
Hintergrund: Welche Fristen gelten für die Abgabe der Steuererklärung?
Steuerpflichtige, die auf einen Steuerberater verzichten und ihre Steuererklärung selbst machen, müssen diese bis zum 31. Mai beim Finanzamt eingereicht haben. Da in diesem Jahr der 31. Mai 2015 aber zufällig auf einen Sonntag fällt, hat der Steuerpflichtige diesmal einen Tag länger Zeit für die Übermittlung der Einkommensteuererklärung. Wer mehr Zeit braucht, kann beim Finanzamt einen Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist stellen. In den meisten Fällen gewährt das Finanzamt dann einen Aufschub bis zum 30. September. Bei Steuerpflichtigen, die einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragen, verlängert sich die Abgabefrist auch ohne entsprechenden Antrag automatisch bis zum 31. Dezember. Für alle, die freiwillig eine Steuererklärung abgeben wollen, gilt hingegen eine Frist von vier Jahren.
Steuererklärung 2017
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