Eintrittsgelder für ein Dorffest unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
Dorffeste sind in vielen Gemeinden eine beliebte Tradition. Wenn eine Gemeinde ein derartiges Fest mit Musikdarbietungen und Unterhaltungsprogramm veranstaltet, und von den Bürgern Eintrittsgelder verlangt werden, unterliegen diese der Umsatzsteuer. Laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil von 5. November 2014, Az. XI R 42/12) gilt in diesem Fall aber der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent. Mit dieser Entscheidung setzte der Bundesfinanzhof das Urteil der Vorinstanz außer Kraft.
Streitfrage: regulärer oder ermäßigter Umsatzsteuersatz?
Häufig müssen sich die Gerichte mit der Frage auseinandersetzen, ob bei den erbrachten Dienstleistungen der reguläre oder der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall ging es um eine Gemeinde, die einmal pro Jahr ein Dorffest veranstaltete. Als Veranstalterin des Dorffestes schloss die Gemeinde mit den auf dem Fest auftretenden Musikgruppen Konzert-, Engagement- und Honorarverträge ab. Für die auftretenden Künstler stellte die Gemeinde kostenlos Verpflegung und Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung. Außerdem kümmerte sich die Gemeinde um die Veranstaltungsräume inkl. Bühne und den benötigten Strom. Einnahmen erzielte die Gemeinde aus dem Verkauf von Eintrittskarten für das Dorffest.
Das Finanzamt lehnte die von der Gemeinde beantragte Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ab und unterwarf die aus dem Verkauf von Eintrittskarten generierten Einnahmen stattdessen dem Regelsteuersatz. Nach erfolglosem Widerspruch legte die Gemeinde Klage gegen den Entscheid des Finanzamts ein. Das Finanzgericht Gotha (FG Gotha, Urteil vom 14. Juni 2012, Az. 1 K 810/11) gab im darauffolgenden Prozess allerdings zunächst dem Finanzamt recht und wies die Klage der Gemeinde ab. In seinem Urteil hat das Finanzgericht eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Bundesfinanzhof hebt das Urteil der Vorinstanz auf
Da der Bundesfinanzhof die Sachlage jedoch anders beurteilte, hob er das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage statt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt in vorliegenden Fall der ermäßigte Umsatzsteuersatz, da § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG anzuwenden sei. Demnach unterliegen Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Darunter fallen gemäß § 30 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung „Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten sowie Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen“. Für die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG spielt es laut BFH auch keine Rolle, ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie veranstaltet oder ob die Leistung im Rahmen eines fremd veranstalteten Dorffestes erbracht wird.
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