Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Erbschaftsteuergesetz ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht musste die Frage klären, ob das deutsche Erbschaftsteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nun liegt das lang erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. Dezember 2014, Az. 1 BvL 21/12) vor. Die Karlsruher Richter sind zu dem Ergebnis gekommen, dass das deutsche Erbschaftsteuergesetz in Teilen als verfassungswidrig einzustufen ist.
Bundesverfassungsgericht rügt Steuerprivilegien für Firmenerben
Stein des Anstoßes sind die Steuerprivilegien für Firmenerben. Seit der Erbschaftsteuerreform von 2009 wird Erben von Firmen ein Großteil der eigentlich fälligen Erbschaftsteuer erlassen, wenn sie den Betrieb eine bestimmte Zeit lang weiterführen und dabei die Arbeitsplätze weitgehend erhalten bleiben. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung den Erhalt der Betriebe und der damit verbundenen Arbeitsplätze sicherstellen. Der Bundesfinanzhof hatte jedoch verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dieser Ausnahmeregelung für Firmenerben und rief daraufhin das Bundesverfassungsgericht an. Das Bundesverfassungsgericht teilt diese Bedenken und kam zu dem Ergebnis, dass das Erbschaftsteuergesetz in seiner jetzigen Form verfassungswidrig ist.
Erbschaftsteuergesetz verstößt gegen das Gebot steuerlichen Belastungsgleichheit
Das Bundesverfassungsgericht sieht in den derzeit im Erbschaftsteuergesetz verankerten umfassenden Steuerbefreiungen beim Vererben von Betriebsvermögen einen Verstoß gegen das Grundrecht der steuerlichen Belastungsgleichheit. Allerdings machten die Karlsruher Richter auch deutlich, dass der Schutz von Familienunternehmen und Arbeitsplätzen einen legitimen Sachgrund darstelle, Betriebe teilweise oder vollständig von der Steuer zu befreien. Demnach sind Steuervergünstigungen beim Vererben von Betrieben nicht grundsätzlich abzulehnen. Insbesondere wurde vom Bundesverfassungsgericht an der derzeitigen Regelung aber bemängelt, dass auch Großunternehmen ohne konkrete Bedürfnisprüfung von der Erbschaftsteuer befreit werden. Auch die teilweise Steuerbegünstigung des Verwaltungsvermögens stieß bei den Karlsruher Richtern auf Kritik.
Gesetzgeber muss bis Juni 2016 Änderung am Erbschaftsteuergesetz vornehmen
Der Gesetzgeber ist jetzt in der Pflicht. Bis 30. Juni 2016 muss eine Neuregelung geschaffen werden. Bis dahin sind die derzeitigen Vorschriften weiterhin anwendbar. Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, auch nach der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in abgeänderter Form an den Steuervergünstigungen für Firmenerben festhalten zu wollen.
Hintergrund: So können Firmenerben bei der Erbschaftsteuer sparen
Für Firmenerben sieht § 13a ErbStG zwei alternative Möglichkeiten vor, die Erbschaftsteuerlast zu reduzieren. Wenn der Erbe den Betrieb fünf Jahre weiterführt, wird die zu zahlende Erbschaftsteuer um 85 % reduziert. Bei Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern gilt als zusätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung, dass innerhalb dieser fünf Jahre die Lohnsumme insgesamt nicht unter 400 % der Ausgangslohnsumme fallen darf. Weiterhein darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen maximal 50 % betragen. Falls der geerbte Betrieb sieben Jahre weitergeführt wird, entfällt die Erbschaftsteuer sogar gänzlich. Bei Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern darf die Lohnsumme nach sieben Jahren aber nicht weniger als 700 % der ursprünglichen Lohnsumme betragen. Außerdem darf das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 % des gesamten Betriebsvermögens ausmachen.
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