Handy und Tablet von der Steuer absetzen
Heutzutage sind Handys, Notebooks und Tablet-Computer aus unserem Arbeitsalltag kaum mehr wegzudenken. Arbeitnehmer, die diese Geräte beruflich nutzen, müssen die Kosten dafür nicht alleine tragen. Der Fiskus beteiligt sich sowohl an den Anschaffungskosten für die mobilen Arbeitsmittel als auch an Internet- und Telefongebühren.
Werbungskostenabzug bei beruflich genutzten Geräten
Arbeitnehmer, die ihr Handy oder Tablet nicht nur privat, sondern auch beruflich nutzen, können die Anschaffungskosten bei ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das lohnt sich allerdings erst, wenn die Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro überschreiten. Entscheidend für die steuerliche Absetzbarkeit ist der Anteil der beruflichen Nutzung des Gerätes. Früher konnte ein Arbeitnehmer elektronische Arbeitsmittel wie Handys oder Computer nur dann von der Steuer absetzen, wenn diese zu mindestens 90 % beruflich genutzt wurden. Von dieser strengen Vorgabe ist die Finanzverwaltung aber mittlerweile abgerückt.
Mittlerweile ist eine Aufteilung der Kosten in einen privaten und einen beruflichen Teil möglich, wenn die berufliche Nutzung unter 90 % liegt. Die anteiligen Anschaffungskosten für den Computer oder das Handy können dann entsprechend des beruflichen Nutzungsanteils steuerlich gelten gemacht werden. Um dem Finanzamt die berufliche Nutzung zu belegen, muss über einen Zeitraum von drei Monaten die Nutzung des Gerätes aufgezeichnet werden. Ist ein derartiger Nachweis nicht möglich, geht das Finanzamt pauschal von einer hälftigen Aufteilung von privater und beruflicher Nutzung des Geräts aus. Der Arbeitnehmer kann damit immerhin noch 50 % der Anschaffungskosten von der Steuer absetzen.
Zeitraum der Abschreibung hängt vom Kaufpreis ab
Ob der Arbeitnehmer die Anschaffungskosten auf einen Schlag abschreiben kann oder aber über einen längeren Zeitraum abschreiben muss, hängt von der Höhe des Kaufpreises ab. Bei Handys, Tablets und anderen elektronischen Geräten, die ohne Mehrwertsteuer weniger als 410 Euro kosten, gilt die Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter. Das bedeutet, diese Geräte können bereits im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Bei höherpreisigen Geräten muss der Steuerabzug über mehrere Jahre verteilt werden. Für Computer und Notebooks gilt ein Abschreibungszeitraum von drei Jahren, bei Handys sind es fünf Jahre.
Internet- und Telefongebühren als Werbungskosten absetzen
Nicht nur die Kosten für die Anschaffung von mobilen Arbeitsgeräten wie Handys oder Tablets können von der Steuer abgesetzt werden, sondern auch die Kosten für die Nutzung der Geräte. Arbeitnehmer können die Kosten für berufliche Telefongespräche und den Internetzugang ebenfalls als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Ohne Einzelnachweis können pauschal 20 % der Internet- und Telefongebühren, maximal jedoch 20 Euro pro Monat, als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.
Bildnachweis: © Jürgen Fälchle – Fotolia.com
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