Dienstwagen eines Arbeitnehmers mit Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit
Wenn ein Selbstständiger einen Firmenwagen beruflich nutzt, kann er die Kosten dafür als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Ein Arbeitnehmer, der einen Dienstwagen von seinem Arbeitgeber gestellt bekommt, hat diese Möglichkeit normalerweise nicht. Doch wie sieht es mit dem Betriebsausgabenabzug aus, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich auch noch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt. Mit dieser Frage musste sich nun das Finanzgericht Münster auseinandersetzen.
Streitfall: Wann ist ein Betriebsausgabenabzug für den Dienstwagen zulässig?
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmensberater geklagt, der im Streitjahr sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt hatte. Von seinem festen Arbeitgeber wurde dem Kläger ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch für private Fahrten nutzen durfte. Gemäß einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Zusatzvereinbarung trug der Arbeitgeber sämtlich mit dem Dienstwagen in Verbindung stehenden Aufwendungen, einschließlich Reparatur-, Wartungs- und Versicherungskosten. Den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung versteuerte der Kläger nach der 1 %-Regelung. Bei einem Bruttolistenpreis von 41.400 Euro ergab sich unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein geldwerter Vorteil in Höhe von 4.968 Euro.
Da der Unternehmensberater den Dienstwagen auch im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit nutzte, beantragte er bei der Einkommensteuererklärung einen Betriebsausgabenabzug für das Fahrzeug in Höhe von 3.889 Euro. Diesen Betrag ermittelte er, indem er den geldwerten Vorteil im Verhältnis von beruflich bedingten Fahrten und privaten Fahrten aufteilte. Das Finanzamt weigerte sich jedoch, den für die betrieblich Nutzung des Dienstagwagens geltend gemachten Betriebsausgabenabzug bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 26. September 2014, Az. 11 K 246/13 E) wies die Klage des Unternehmensberaters ab. Hierzu führte das Finanzgericht aus, dass ein Betriebsausgabenabzug einerseits daran scheitere, dass gemäß der Zusatzvereinbarung nicht der Kläger, sondern sein Arbeitgeber die tatsächlich anfallenden Kosten für den Dienstwagen getragen hat. Weiterhin kann auch der nach der 1 %-Regelung ermittelte geldwerte Vorteil nicht anteilig als fiktive Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Denn die 1 %-Regelung erfasst lediglich die private Nutzung des Dienstwagens.
Bildnachweis: © Tan Kian Khoon – Fotolia.com
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