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Anpassung der Düsseldorfer Tabelle zum Jahreswechsel

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OLG Düsseldorf veröffentlicht Änderungen an der Düsseldorfer Tabelle

Ab dem nächstem Jahr dürfen Unterhaltspflichtige mehr von ihrem Einkommen behalten. Das ist das Ergebnis einer Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle, die zum 01. Januar 2015 vorgenommen wird. In der Düsseldorfer Tabelle werden die Regelsätze für den Kindesunterhalt und die Selbstbehalte festgelegt. Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erstellt.

Anhebung der Selbstbehalte für Unterhalspflichtige

Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf nun mitteilte, werden die Selbstbehalte zum 01. Januar 2015 angehoben. Der Selbstbehalt legt fest, wie viel ein Unterhaltspflichtiger von seinem Einkommen mindestens für sich behalten darf. Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern oder Kindern bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt des anderen Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, wird der Selbstbehalt für Erwerbstätige von 1.000 Euro auf 1.080 Euro erhöht. Bei unterhaltspflichtigen Nicht-Erwerbstätigen steigt der Selbstbehalt zum 01. Januar 2015 von 800 Euro auf 880 Euro.

Unterhaltspflichten gegenüber Eltern und Ex-Partnern

Die Düsseldorfer Tabelle regelt aber nicht nur die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, sondern auch gegenüber Eltern und Ex-Partnern. Wenn die Eltern beispielsweise im Pflegeheim untergebracht sind, und die Pflegeheimkosten deren Rente übersteigen, sind Kinder für ihre Eltern unterhaltspflichtig. Bei den Unterhaltspflichten für die eigenen Eltern steigt der Selbstbehalt zum 01. Januar 2015 von 1600 Euro auf 1800 Euro. Bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehepartnern oder dem betreuenden Elternteil eines nicht ehelichen Kindes wird der Selbstbehalt zum Jahreswechsel von 1.100 Euro auf 1.200 Euro angehoben.

Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen nochmals einen Überblick, wie sich die Selbstbehalte zum Jahreswechsel ändern:

Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt bis 31. Dezember 2014 Selbstbehalt ab 1. Januar 2015
minderjährigen Kindern, Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 1.000 Euro 1.080 Euro
minderjährigen Kindern, Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 800 Euro 880 Euro
anderen volljährigen Kindern: 1.200 Euro 1.300 Euro
Ehepartner oder betreuender Elternteil eines nicht ehelichen Kindes: 1.100 Euro 1.200 Euro
Eltern: 1.600 Euro 1.800 Euro

(Quelle: Presseerklärung Nr. 28/2014 des OLG Düsseldorf vom 04. Dezember 2014)

Begründet wird die Anhebung der Selbstbehalte mit dem Anstieg des Hartz IV-Regelsatzes zum 1. Januar 2015. Durch die gleichzeitige Anhebung der Selbstbehalte soll verhindert werden, dass Unterhaltspflichtige in den unteren Einkommensklassen zu Hartz-IV-Empfängern werden.

Unterhaltssätze für Kinder bleiben unverändert

Im Gegensatz zu den Selbstbehalten bleiben die Unterhaltssätze für Kinder zunächst einmal unverändert. Das hängt damit zusammen, das sich die Unterhaltssätze für Kinder immer nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag richten. Anders als der Hartz-IV-Regelsatz wird der Kinderfreibetrag zum Jahreswechsel nicht steigen. Nach derzeitigem Stand der Planungen soll der Kinderfreibetrag aber im Laufe des Jahres 2015 angehoben werden. Dann würden auch die Unterhaltssätze in der Düsseldorfer Tabelle noch im selben Jahr entsprechend nach oben angepasst. Auch wenn die Unterhaltssätze gleich bleiben, kann es passieren, dass manche Kinder aufgrund des gestiegenen Selbstbehalts ab Januar 2015 weniger Unterhalt erhalten. Wenn die Summe der Unterhaltsansprüche über dem Selbstbehalt liegt, fällt für die Scheidungskinder weniger Unterhalt ab.

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