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Die neuen Sozialversicherungsrechengrößen für 2015

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Sozialversicherungsrechengrößen für 2015 festgelegt

Die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2015 sind jetzt amtlich. Der Bundesrat hat dem Referenzentwurf des Bundeskabinetts in der Plenarsitzung am 28.11.2014 seine Zustimmung erteilt. Damit werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung an die Einkommensentwicklung des letzten Jahres angepasst.

Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen in Ost und West

Die Beitragsbemessungsgrenzen legen die Obergrenze fest, bis zu der der Bruttolohn für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Der Teil des Bruttolohns, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, bleibt bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge außer Acht. Bei den Beitragsbemessungsgrenzen für die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung gibt es eine Trennung zwischen Ost und West. Im Westen Deutschlands steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 5.950 Euro im Monat auf 6.050 Euro im Monat. Im Osten des Landes wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 5.000 Euro im Monat auf 5.200 Euro im Monat angehoben.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung entspricht gemäß den Vorgaben des § 341 Abs. 4 SGB III immer der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Bei der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt hingegen eine abweichende Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt im Jahr 2015 in den alten Bundesländern bei 7.450 Euro im Monat und in den neuen Bundesländern bei 6.350 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- u. Pflegeversicherung wird für das Jahr 2015 von 4.050 Euro im Monat auf 4.125 Euro im Monat erhöht. Diese Beitragsbemessungsgrenze gilt bundeseinheitlich für Ost und West

Versicherungspflichtgrenze und Bezugsgröße

Zu unterscheiden von der Beitragsbemessungsgrenze ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) der gesetzlichen Krankenversicherung, auch bekannt als Versicherungspflichtgrenze. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze gibt an, ab welchem jährlichen Brutto-Arbeitseinkommen ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein muss. Das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze eröffnet dem Arbeitnehmer somit die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt 2015 von 53.550 Euro im Jahr auf 54.900 Euro im Jahr. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt ebenso wie die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- u. Pflegeversicherung bundeseinheitlich für die neuen und alten Bundesländer.

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist u.a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich. Sie steigt 2015 im Westen von 2.765 Euro im Monat auf 2.835 Euro im Monat und im Osten von 2.345 Euro im Monat auf 2.415 Euro im Monat.

Die Sozialversicherungsrechengrößen 2015 in der Übersicht:

West Ost
Monat Jahr Monat Jahr

Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung

6.050 Euro

72.600 Euro

5.200 Euro

62.400 Euro

Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung

7.450 Euro

89.400 Euro

6.350 Euro

76.200 Euro

Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung

6.050 Euro

72.600 Euro

5.200 Euro

62.400 Euro

Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung

4.125 Euro

49.500 Euro

4.125 Euro

49.500 Euro

Jahresarbeitsentgeltgrenze

4.575 Euro

54.900 Euro

4.575 Euro

54.900 Euro

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

2.835 Euro

34.020 Euro

2.415 Euro

28.980 Euro

 

Bildnachweis: © Daniel Etzold – Fotolia.com

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