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Dienstwagen: Wechsel der Abrechnungsmethode zum 01.01.2015 möglich

© Tan Kian Khoon - Fotolia.com

Abrechnungsmethode für Dienstwagen optimieren

Wenn der vom Arbeitgeber bereitgestellte Dienstwagen auch für private Fahrten genutzt werden darf, resultiert daraus ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer. Dieser geldwerte Vorteil ist ebenso wie der normale Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils stehen zwei alternative Abrechnungsmethoden zur Auswahl: Das Fahrtenbuch oder die 1 %-Regelung.

Wahl der Abrechnungsmethode für ein Jahr bindend

Wenn man sich für eine der beiden Abrechnungsmethoden entschieden hat, ist die Wahl erst einmal bis zum Ende des Kalenderjahres bindend. Diese Beschränkung wurde kürzlich auch durch einen Entscheid des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 20. März 2014, Az. VI R 35/12) untermauert. Pünktlich zum Jahreswechsel am 1. Januar 2015 eröffnet sich dem Steuerpflichtigen damit wieder die Möglichkeit, die Abrechnungsmethode zu wechseln.

Tipp: Bei einem Wechsel des Dienstwagens darf auch unterjährig die Abrechnungsmethode gewechselt werden.

Abrechnung nach der 1 %-Regelung

Wenn sich der Steuerpflichtige für die 1 %-Regelung entschieden hat, spielt die Zahl der tatsächlich privat gefahrenen Kilometer in diesem Fall keine Rolle mehr. Grundlage für die Anwendung der 1 %-Regelung ist der inländische Brutto-Listenpreis des Dienstwagens. Dieser Betrag wird auf volle 100 Euro abgerundet. Ein Prozent dieser Summe wird pro Monat als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens auf den Bruttolohn des Arbeitnehmers aufgeschlagen. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz müssen gesondert abgerechnet werden. Hierfür kann eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,03 % des Brutto-Listenpreises angesetzt werden. Wie bei der Pendlerpauschale zählt nur der einfache Weg.

Berechnungsbeispiel: Ein Angestellter darf den von seiner Firma zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch privat nutzen. Brutto-Listenpreis des Dienstwagens: 19.990 Euro. Mit diesem Wagen fährt er auch jeden Tag 30 km von seiner Wohnung ins Büro.

Listenpreis abgerundet auf volle 100 Euro: 19.900 Euro

1 % des Brutto-Listenpreises: 199 Euro

0,03 % des Listenpreises pro Kilometer: 5,97 Euro

30 km Arbeitsweg: 30 * 5,97 Euro = 179,10 Euro

geldwerter Vorteil: 199 Euro + 179,10 Euro = 378,10 Euro

Strenge Anforderungen an ein Fahrtenbuch

Die Alternative zur 1 %-Regelung ist das Führen eines Fahrtenbuchs, in dem alle mit dem Dienstwagen zurückgelegten Fahrten dokumentiert werden. Die Abrechnung mit Hilfe eines Fahrtenbuchs ist zwar genauer und oftmals auch steuerlich günstiger, aber sicherlich auch aufwendiger als die pauschale Abrechnung nach der 1 %-Regelung. Hinzukommt, dass das Finanzamt strenge Anforderung an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch stellt. So sind bei dienstlichen Fahrten folgende Angaben im Fahrtenbuch zwingend erforderlich:

  • Datum der Fahrt
  • Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder Fahrt
  • Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner

Bei privaten Fahrten reicht hingegen die Angabe der jeweils gefahrenen Kilometer aus. Sollte das Finanzamt schwerwiegende Mängel am Fahrtenbuch feststellen, kann es dieses ablehnen und stattdessen auf die 1 %-Regelung zur Ermittlung des geldwerten Vorteils zurückgreifen.

Fahrtenbuch Apps für Android und iPhone

Mittlerweile gibt es einige Apps für Android und iPhone, mit denen das Fahrtenbuch auch digital geführt werden kann. Dazu gehören z.B.

 

 

Bildnachweis: © Tan Kian Khoon – Fotolia.com

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