Uneingeschränkter Kindergeldanspruch bis zum Ende eines dualen Studiums
Gute Nachrichten für alle Eltern, deren Kinder ein duales Studium absolvieren. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 3. Juli 2014 (Az. III R 52/13) klargestellt, dass bei einem dualen Studium das Hochschulstudium und die studienintegrierte praktische Ausbildung als einheitliche Erstausbildung anzusehen sind. Für Eltern bedeutet das, sie haben auch dann einen Kindergeldanspruch bis zum Ende des Studiums, wenn zuvor bereits die praktische Ausbildung abgeschlossen wurde, und das Kind nach Abschluss der Ausbildung neben dem Studium mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Damit bestätigte der BFH eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 15. Mai 2013, Az. 2 K 2949/12 Kg).
Kindergeldanspruch bei einem dualen Studium – positives Urteil
Streitpunkt: Wann gilt eine Erstausbildung als abgeschlossen?
In dem vorliegenden Fall hatte eine Mutter, deren Sohn ein duales Studium absolvierte, gegen eine vorzeitige Einstellung der Kindergeldzahlungen geklagt. Der Sohn der Klägerin hatte parallel zum Hochschulstudium im Studiengang Steuerrecht eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten gemacht. Die Ausbildung konnte er bereits im Juni 2011 erfolgreich abschließen. Das Bachelorstudium endete hingegen erst zwei Jahre später. Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Steuerfachangestellten arbeitete der Sohn der Klägerin, während das Bachelorstudium noch andauerte, mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuerberatungskanzlei.
Nach Auffassung der für das Kindergeld zuständigen Familienkasse, war die Erstausbildung nach der erfolgreich bestandenen Prüfung zum Steuerfachangestellten abgeschlossen, so dass sie die Kindergeldfestsetzung aufhob. Doch sowohl das Finanzgericht Münster als auch der BFH entschieden zugunsten der Klägerin, dass der Anspruch auf Kindergeld bis zum Abschluss des Bachelorstudiums im Jahr 2013 weiterhin fortbestand. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass ein ausbildungs- und praxisintegrierender Studiengang, bei dem die einzelnen Ausbildungsbestandteile fachlich in engem Zusammenhang stehen, insgesamt als Erstausbildung zu werten sei.
Hintergrund: Wöchentliche Arbeitszeit bei Erstausbildung irrelevant
Bis 2011 bestand nur dann ein Kindergeldanspruch für Kinder in der Ausbildung, wenn diese nicht mehr als 8.004 EUR pro Jahr verdient haben. Durch die seit 2012 geltende Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entfällt diese Begrenzung. Allerdings erlischt der Anspruch auf Kindergeld auch nach der neuen Rechtslage, falls das Kind nach seiner Erstausbildung eine weitere Ausbildung absolviert und zusätzlich noch regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Dies ist in dem vorliegenden Verfahren allerdings nicht der Fall gewesen, da die praktische Ausbildung und das Hochschulstudium als zusammengehörende Bestandteile der Erstausbildung eingestuft worden sind. Die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden ist somit irrelevant für das Fortbestehen des Kindergeldanspruchs.
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