Politikberater ist kein Freiberufler
Gewerbliche Tätigkeit oder Freiberufler? Die Entscheidung ist oft nicht einfach. Jetzt hat sich der BFH mit dem Fall eines Politikberaters beschäftigt. Warum dieser kein Freiberufler ist, lesen Sie hier.
Das Einkommensteuergesetz kennt den Beruf des Politikberaters nicht. Da die Tätigkeit von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein kann, kam es hier vor Gericht besonders auf gute Argumente an – die den BFH im entschiedenen Fall leider nicht von der Freiberuflichkeit des klagenden Politikberaters überzeugten.
Der hier betroffene Politikberater hatte eine Ausbildung zum Agrarfachwirt sowie ein Magisterstudium in den Fächern Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft und neuere Geschichte abgeschlossen und bezeichnete sich als Politikberater für Gesetzgebung. In dieser Funktion lagen seine Arbeitsschwerpunkte in der umfangreichen Informationsbeschaffung rund um spezielle aktuelle Gesetzgebungsvorhaben und der diesbezüglichen Berichterstattung gegenüber seinen Auftraggebern – ein Verband, Wirtschaftsunternehmen und einige Anwaltskanzleien.
Der Politikberater besaß einen Presseausweis, der es ihm ermöglichte, wie ein Parlamentsjournalist an den öffentlichen Gremiensitzungen und an Pressekonferenzen teilzunehmen. Er betrachtete sich selbst als selbständig schriftstellerisch und wissenschaftlich tätig – eine Tätigkeit, die dem Beruf eines Journalisten so ähnlich ist, dass er wie ein Journalist steuerlich als Freiberufler eingestuft werden müsste.
Das jedenfalls war seine Auffassung, die sich mit der des BFH aber nicht deckte: Weil sich seine Ausarbeitungen nicht an die Öffentlichkeit sondern ausschließlich an seine Auftraggeber richteten, handle es sich hier weder um eine schriftstellerische noch um eine wissenschaftliche oder eine journalistenähnliche Tätigkeit, entschieden die Richter (BFH-Urteil vom 14.5.2014, VIII R 18/11 ).
Quelle: steuertipps.de
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