Terminverlegung bei bereits vorgesehenem Geschäftstermin?
Ein bereits geplanter geschäftlicher Termin kann ein Grund sein, den Termin für eine mündliche Verhandlung zu verschieben. Das Gericht darf in einem solchen Fall nicht immer Prozessverschleppungsabsicht unterstellen, erklärte der BFH.
Hat ein Steuerzahler gegen eine Entscheidung seines Finanzamtes Klage eingereicht und das von ihm angerufene Finanzgericht ein Datum festgelegt, zu dem die mündliche Verhandlung stattfinden sollte, so kann er eine Verlegung des Termins verlangen, wenn er bereits vor Eingang der Ladung zu diesem Termin eine dienstlich erforderliche Auslandsreise gebucht hatte. Das Gericht darf ihm diesen Wunsch nicht ausschlagen, weil es davon ausgeht, dass möglicherweise eine Prozessverschleppungsabsicht dahinter stecken könnte.
Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor. Im entschiedenen Fall hatte hat der klagende Steuerzahler nach Auffassung des BFH ausreichend glaubhaft gemacht, dass er bereits vor der Bekanntgabe des Termins zur mündlichen Verhandlung geschäftliche Verabredungen für diesen Tag getroffen und zu diesem Zweck eine Flugreise ins Ausland gebucht hatte. Sein Arbeitgeber hatte zudem bestätigt, dass die Teilnahme seines Mitarbeiters an der Besprechung erforderlich sei und eine Absage erhebliche Kosten verursachen würde.
Anzeichen für eine Prozessverschleppungsabsicht konnten die Richter nicht erkennen. Eine solche Absicht kann zum Beispiel angenommen werden, wenn ein Beteiligter wiederholt Anträge auf Terminsänderung stellt und es an der insoweit gebotenen Mitwirkung an einer zügigen Durchführung des Klageverfahrens fehlen lässt (BFH-Urteil vom 19.10.2012, VII B 79/12 ).
Quelle: steuertipps.de
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