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Regelung zu Kinderbetreuungskosten 2006 bis 2011 war rechtmäßig

Mit einer Allgemeinverfügung wurden jetzt die Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2011 zurückgewiesen.

In einem koordinierten Ländererlass schreiben die obersten Finanzbehörden der Länder:

Am 3.11.2014 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume 2006 bis 2011 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die begrenzte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (Veranlagungs- und Feststellungszeiträume 2006 bis 2008: § 4f, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG; Veranlagungs- und Feststellungszeiträume 2009 bis 2011: § 9 Abs. 5, § 9c EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 3.11.2014 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder einer gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume 2006 bis 2011.

(Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-033.8/35 vom 3.11.2014)

Was können Sie jetzt noch tun?

Betroffene Steuerpflichtige können gegen diese Allgemeinverfügung innerhalb eines Jahres Klage erheben. Ein Einspruch ist nicht möglich.

Zur Erinnerung: Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten vor 2012

Um Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen zu dürfen, mussten Eltern bis Ende 2011 bestimmte Voraussetzungen erfüllen – beispielsweise Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung. Wurden die Voraussetzungen erfüllt, waren die konnten Sie die Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar.

Kinderbetreuungskosten absetzen: So ist die Rechtslage seit 2012

Seit dem 1.1.2012 kommt es nicht mehr auf die persönlichen Gründe an, warum bei Ihnen Kinderbetreuungskosten anfallen. Ob Ihnen beispielsweise Aufwendungen wegen Ihrer Erwerbstätigkeit entstehen, ob bei Ehegatten beide erwerbstätig sind, oder Sie nur einmal eine Auszeit nehmen wollen, ist dem Finanzamt egal.

Aber: Kinderbetreuungskosten sind ab 2012 nur Sonderausgaben. Dies gilt auch, wenn die Kosten bei Ihnen wegen Ihrer Erwerbstätigkeit anfallen.

Abzugsfähig sind 2/3 Ihrer Aufwendungen, maximal 4.000 € je Kind.

Der Abzug der Kosten als Sonderausgaben kann im Einzelfall schlechter sein als der Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Vor allem gilt dies bei Verlusten. Dann gehen Sonderausgaben ins Leere. Denn für diese gibt es keinen Verlustausgleich mit anderen Jahren. Dies ist bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten anders. Auch für Gewerbetreibende ist diese Regelung nachteilig. Schließlich mindern Betriebsausgaben den Gewinn und daher auch die Gewerbesteuer.

Quelle: steuertipps.de

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