Mindestlohn: Selbstständige sollten Minijob-Verträge überprüfen!
Ab 2015 ist auch bei Minijobs der Mindestlohn zu beachten. Selbstständige sollten rechtzeitig ihre Minijob-Verträge prüfen und gegebenenfalls anpassen, um Nachteile zu vermeiden.
Im Juli 2014 ist das Mindestlohn-Gesetz verabschiedet worden. Danach müssen Arbeitgeber ab Januar 2015 mit wenigen Ausnahmen allen Arbeitnehmern einen Mindestlohn von 8,50 € je Arbeitsstunde zahlen. Die Vorschrift gilt auch für Minijobber. Arbeitgeber, die sich darum nicht kümmern, müssen mit sehr unangenehmen Folgen rechnen.
Beispiel:
Frau Sturm beschäftigt in ihrem Friseursalon die Minijobberin Natascha. Diese erhält einen Stundenlohn von 8 € und arbeitet laut Vertrag im Monat 56 Stunden. Der Monatslohn von 448 € liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 €.
Variante 1: Frau Sturm nimmt mit dem Jahreswechsel 2014/2015 keine arbeitsvertraglichen Änderungen vor und zahlt einfach weiterhin das bisherige Monatsgehalt von 448 €. Auch die Arbeitszeit bleibt unverändert. Arbeitsrechtlich steht jedoch Natascha ab Januar 2015 ein Stundenlohn von 8,50 € zu. Das ergibt, multipliziert mit 56 Arbeitsstunden, einen Monatslohn von 476 €, auf den sie einen Rechtsanspruch hat. Damit wird die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € überschritten und das Arbeitsverhältnis wird normal sozialversicherungspflichtig.
Stellt das die Minijob-Zentrale oder ein Sozialversicherungsprüfer fest, womöglich erst nach ein paar Jahren, ist eine saftige Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen fällig. Und die bleibt am Arbeitgeber hängen. Zudem kann Natascha nachträglich die Differenz zwischen dem ihr zustehenden und dem tatsächlich gezahlten Lohn fordern. Auch das summiert sich zu einem ansehnlichen Betrag.
Variante 2: Frau Sturm nimmt einvernehmlich mit Natascha ab Januar 2015 eine Änderung des Arbeitsvertrags vor. Darin werden ein Stundenlohn von 8,50 €, eine monatliche Arbeitszeit von 52 Stunden sowie der daraus resultierende Monatslohn von 442 € festgelegt. Frau Sturm zahlt ab Januar ein Gehalt von 442 €. Damit hat sie das Mindestlohngesetz beachtet. Da die Minijobberin nach wie vor mit ihrem Monatslohn unter der Grenze von 450 € bleibt, bekommt Frau Sturm keine Probleme.
Wegen der gravierenden Rechtsfolgen, die ein Verstoß gegen das Mindestlohn-Gesetz haben kann, sollten Arbeitgeber spätestens im Dezember 2014 überprüfen, ob ein Arbeitnehmer mit seinem Stundenlohn unter dem neuen Mindestlohn von 8,50 € liegt. Gegebenenfalls müssen dann die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Auch bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis sollte diese Überprüfung stattfinden. Falls bisher die monatliche Arbeitszeit nicht im Arbeitsvertrag festgehalten ist, muss das nachgeholt werden.
Quelle: steuertipps.de
Steuererklärung 2017
Alle Informationen auf einen KlickFormulare runterladen
Kampf dem Formular-FrustBenötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise