Unabhängige Informationen zur Steuererklärung + Steuer-Software
Sie sind hier:

Chronische Krankheit führt nicht zur Verlängerung der Einspruchsfrist

Wer gegen einen Bescheid des Finanzamtes angehen will, der muss das innerhalb eines Monats nach dem Zugang des Bescheids tun. Das gilt auch für chronisch Kranke – denn sie müssen damit rechnen, Phasen zu haben, in denen sie durch ihre Erkrankung in ihrem Alltagsleben eingeschränkt sind, meint das FG Münster.

Im entschiedenen Fall hatte eine Mutter erst viel zu spät Einspruch gegen einen Kindergeldbescheid eingelegt. Sie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, sie sei aufgrund einer Erkrankung und der dadurch notwendigen Medikation und der Begleitumstände im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen, ihre eigenen Angelegenheiten mit der erforderlichen Sorgfalt zu erledigen.

Aus einer aktuellen Bescheinigung ihres behandelnden Arztes, die sie auch dem Gericht vorlegte, ging hervor, dass ihre Erkrankung zu einer nur eingeschränkten Gedächtnisleistung führt: Im Alltag komme es häufig zu Überforderungssituationen, die die Bewältigung ihrer Aufgaben erschwerten. Seit 2004 bestehe bei ihr ein Zustand nach PRIND und seit 2009 ein Zustand nach linkshirniger TIA (vereinfacht ausgedrückt handelt sich dabei um Formen eines Schlaganfalls bzw. Zustände, die einem Schlaganfall vorausgehen).

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bekannter chronischer Erkrankung

Die Richter folgten dieser Argumentation nicht: Zwar könne ein Krankheit ein Wiedereinsetzungsgrund sein. Dies setze jedoch voraus, dass die Krankheit plötzlich und in einer Schwere auftritt, in der es dem Steuerpflichtigen bzw. Kindergeldberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann, einen Dritten mit seiner Interessenwahrnehmung zu beauftragen.

Die klagende Mutter litt jedoch seit mehreren Jahren an eingeschränkten Gedächtnisleistungen, die im Alltag zu Überforderungssituationen führten und die Bewältigung des Alltags erschwerten. Die Erkrankung war hier daher keine plötzlich und unerwartet eingetretene Krankheit, die für die nicht rechtzeitige Einspruchseinlegung ursächlich gewesen sein könnte.

Vielmehr musste die Mutter damit rechnen, Phasen zu haben, in denen sie durch ihre Erkrankung in ihrem Alltagsleben eingeschränkt war und hätte eine andere Person bevollmächtigen müssen, in diesen Phasen ihre Rechte wahrzunehmen. Anders als bei plötzlich und unerwartet auftretenden Krankheiten hätte sie nach Auffassung der Richter die Möglichkeit zur Bestellung eines Bevollmächtigten gehabt.

Zudem ging aus dem vorliegenden Attest nicht hervor, dass sich die Erkrankte genau in der Zeit des Laufs der Einspruchsfrist in einer Phase befunden hatte, in der sie in ihrem Alltagsleben so stark eingeschränkt war, dass ihr die Bewältigung ihrer Angelegenheiten nicht möglich war.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher hier nicht gewährt (FG Münster vom 28.4.2014, 6 K 1015/13 ; Az. der Revision III R 27/14)

Quelle: steuertipps.de

Steuer-News per Email

Immer auf dem Laufenden bleiben
Wir geben Ihre Daten nicht weiter! Fragen?

Formulare runterladen

Kampf dem Formular-Frust

Benötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise