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Kassenzahnarzt: Bezüge aus erweiterter Honorarverteilung

Bezüge eines Kassenarztes aus der sogenannten erweiterten Honorarverteilung gehören zu nachträglichen Einkünften aus selbstständiger Arbeit, entschied das FG Schleswig-Holstein.

Der klagende Arzt war dagegen der Meinung gewesen, es handle sich um sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG. In diesem Fall wären die Einkünfte nur mit einem Besteuerungsanteil steuerbar gewesen.

Das FG Schleswig-Holstein folgte jedoch nicht der Auffassung des Klägers, sondern der Rechtsprechung des BFH, nach der Zahlungen aus der erweiterten Honorarverteilung nachträgliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind.

Der BFH war zu dieser Einschätzung gekommen, weil es sich nur um einen Honorarverteilungsmodus handelt – darauf, so die Richter, weise auch die Bezeichnung erweiterte Honorarverteilung hin. Es erscheine daher wirtschaftlich sinnvoll und systemgerecht, den Kassenärzten erst das als Betriebseinnahmen zuzurechnen, was sie durch die erweiterte Honorarverteilung effektiv erhielten, und nicht das, was als Teil der Gesamtvergütung dem Sonderfonds zugeführt werde und was keineswegs beim einzelnen Arzt dem entspreche, was er unter Umständen später aus dem Fonds erhalte (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.2.2014, 5 K 183/11 ; Az. der Revision VIII R 21/14).

Quelle: steuertipps.de

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