Nebenjob trotz Hauptjob? Das müssen Sie beachten
Wenn Sie neben Ihrer Haupttätigkeit einen 450Euro-Job aufnehmen möchten oder müssen, sollten Sie wissen, in welchen Fällen Hauptbeschäftigung und Nebenjob zusammengerechnet werden.
Minijob und sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung
Haben Sie einen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf, können Sie daneben nur einen einzigen 450Euro-Job ausüben. Üben Sie mehrere 450Euro-Jobs neben Ihrem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf aus, wird deshalb nur der Minijob, der zeitlich zuerst aufgenommen wurde, wie ein 450Euro-Job behandelt und bleibt damit für Sie sozialversicherungsfrei bzw. ggf. rentenversicherungspflichtig. Für diesen Job gelten die Regeln zu 450Euro-Jobs.
Der zweite und jeder weitere 450Euro-Job werden mit dem Hauptberuf zusammengerechnet und unterliegen der normalen Beitragspflicht zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Nur in der Arbeitslosenversicherung wird nicht zusammengerechnet, sodass hier keine zusätzlichen Beiträge anfallen.
Mehrere Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber
Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden sozialversicherungsrechtlich als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis behandelt. Das gilt unabhängig von der arbeitsvertraglichen Gestaltung und der Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung.
Bei dem Arbeitgeber, bei dem Sie hauptberuflich tätig sind, können Sie also nicht zusätzlich einen 450Euro-Job ausüben.
Möglich ist aber, vom früheren Arbeitgeber eine Betriebsrente zu erhalten und daneben für diesen Arbeitgeber einen 450Euro-Job auszuüben.
Minijob bei nicht sozialversicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung
Ist Ihre Hauptbeschäftigung nicht sozialversicherungspflichtig, erfolgt keine Zusammenrechnung von Hauptbeschäftigung und Nebenjobs. Das gilt zum Beispiel bei Beamten, Selbstständigen, einer während der Elternzeit ruhenden Beschäftigung, Bezug von Arbeitslosengeld oder freiwilligem Wehrdienst.
Zusammengerechnet wird aber der Verdienst aus mehreren nebenher ausgeübten 450Euro-Jobs. Für diese gelten die Minijob-Regelungen, wenn der Arbeitslohn aus allen 450 €-Jobs zusammen nicht mehr als 450 € beträgt.
Das bedeutet für Beamte: Üben Sie mehrere 450Euro-Jobs aus, werden nur diese Minijobs zusammengerechnet. Dann ist zu unterscheiden:
Wird die Verdienstgrenze von 450 € monatlich überschritten, sind alle Nebenjobs in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. In der Kranken- und Pflegeversicherung hingegen bleiben sie beitragsfrei.
Beträgt die Summe der Arbeitslöhne nicht mehr als 450 € monatlich, bleiben die Minijobs geringfügig und damit für den Beamten sozialversicherungsfrei. Die Arbeitgeber allerdings zahlen entsprechend ihre Pauschalabgaben.
Quelle: steuertipps.de
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