Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs: steuerpflichtig?
Ausgleichzahlungen zwischen geschiedenen Eheleuten, die einen Versorgungsausgleich vermeiden sollen, müssen vom Empfänger der Zahlungen nicht versteuert werden. Das entschied das Hessische Finanzgericht.
Der Entscheidung war folgender Fall vorausgegangen: Ein Ehepaar hatte im Scheidungsverfahren zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs eine notariell beurkundete und vom Familiengericht genehmigte Ausgleichsvereinbarung getroffen. Darin war vereinbart, dass der ehemalige Ehemann an seine Ex-Frau einen Bausparvertrag mit einem Wert von ca. 30.000 € überträgt und einen Geldbetrag in Höhe von 5.000 € zahlt. Über einen Zeitraum von mehreren Jahren musste er an seine frühere Ehefrau zudem weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 95.000 € erbringen.
Das Finanzamt nahm bei der früheren Ehefrau sogenannte wiederkehrende Bezüge an, die steuerpflichtig sind. Dagegen wehrte sich die Frau.
Die Richter des FG Hessen gaben ihr Recht und erklärten, die Ausgleichszahlungen seien keiner Einkunftsart zuzuordnen, sondern es handle sich um Ersatzleistungen für Verluste oder Wertminderungen im nicht steuerverhafteten Privatvermögen. Solche Ersatzleistungen könnten nicht der Einkommensteuer unterliegen (Hessisches FG vom 8.7.2014, 11 K 1432/11 ; Az. der Revision X R 48/14).
Quelle: steuertipps.de
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