Xetra-Gold-Wertpapiere: Veräußerungsgewinn ist nicht steuerpflichtig
Da Xetra-Gold-Wertpapiere keine Kapitalforderung verbriefen, ist ein Gewinn, den ein Steuerpflichtiger aus ihrem Verkauf erzielt, nicht steuerbar. Das entschied das FG Baden-Württemberg.
Der klagende Steuerzahler hatte im September 2008 Xetra-Gold Wertpapiere erworben. Das sind börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, die jeweils einen Anspruch auf Lieferung von einem Gramm Gold verbriefen.
Im März 2010 verkaufte er die Papiere. Den dabei erzielten Gewinn, den das Finanzamt als Einkünfte aus Kapitalvermögen und damit steuerpflichtig einstufte. Dagegen wendete sich der Kläger und bekam Unterstützung von den Richtern des FG Baden-Württemberg:
Die Wertpapiere, erklärten die Richter erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, weil sie keine Kapitalforderung verbrieften. Der Kläger habe ausschließlich einen Anspruch auf Lieferung von Gold und nicht auf die Rückzahlung von Kapital.
Der Anspruch auf die Lieferung von Gold werde auch nicht dadurch zu einem Anspruch auf Geld, weil der Kläger die Möglichkeit hat, die Wertpapiere am Sekundärmarkt zu veräußern, denn für den Begriff der Kapitalforderung sei es unerheblich, ob die Kapitalforderung durch ein handelbares Wertpapier verkörpert oder eine Schuldverschreibung verbrieft werde. Die Verwertung am Sekundärmarkt und damit die Handelbarkeit führe nicht zu einer Veränderung des Anspruchs gegenüber dem Emittenten (FG Baden-Württemberg vom 23.6.2014, 9 K 4022/12 ; Az. der Revision VIII R 35/14).
Quelle: steuertipps.de
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