Absetzbarkeit von Ausbildungskosten: Präzisierung geplant
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der sich unter anderem mit dem Abzug von Ausbildungskosten beschäftigt.
Nach der geltenden Rechtslage sind bis zum Abschluss der Erstausbildung diese Kosten in Höhe von maximal 6.000 € jährlich als Sonderausgaben abziehbar. Nur für Ausbildungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses gilt der meist günstigere unbegrenzte Werbungskostenabzug. Dazu gehören z.B. Berufsakademien, duale Studiengänge oder das Studium bei der Bundeswehr.
Folgt auf die Erstausbildung noch eine Zweitausbildung, sieht es steuerlich günstiger aus: Die Kosten dafür sind als Werbungskosten abziehbar, und zwar in voller Höhe.
Was ist eine Erstausbildung?
Was genau eine Erstausbildung ist, hat der Gesetzgeber jedoch bisher nicht definiert. Die Gerichte haben das in jüngster Zeit eher großzügig ausgelegt. So hat der BFH entschieden: Eine erstmalige Berufsausbildung setzt im Steuerrecht weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer oder eine formale Abschlussprüfung voraus. Aufgrund dieses Urteils ist es derzeit möglich, vor Beginn eines Studiums eine Ausbildung als Taxifahrer oder Skilehrer zu absolvieren und die Kosten des anschließenden Studiums in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen.
Einschränkende Präzisierung
Diese bürgerfreundliche Rechtsprechung ist dem Gesetzgeber offensichtlich ein Dorn im Auge. Deshalb will er ab 2015 den Begriff der Erstausbildung enger definieren und damit die positive Rechtsprechung aushebeln. Kernpunkte der geplanten Neuregelung sind:
Eine Erstausbildung muss künftig mindestens 18 Monate dauern, bei mindestens 20 Wochenstunden.
Ziel und Gegenstand muss sein, die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln.
Es müssen Ausbildungsziele definiert sein, ein feststehender Lehrplan existieren sowie Beginn und Abschluss der Ausbildung festgelegt sein.
Die Ausbildung muss mit einer Prüfung oder mittels planmäßiger Beendigung abgeschlossen werden.
Die Regierung möchte die Änderungen bis kurz vor Weihnachten unter Dach und Fach bekommen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anruft – dann würde sich das Gesetzgebungsverfahren bis ins Jahr 2015 hinziehen.
Quelle: steuertipps.de
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