Kindergeldbescheid: Einspruch per Mail?
Mit einer einfachen E-Mail kann der Bescheid einer Behörde nicht wirksam angefochten werden, meint das FG Hessen – und stellt sich mit dieser Meinung gegen die gesamte Kommentarliteratur und Teile der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.
Ein nicht wirksamer Einspruch hat fatale Folgen für die Betroffenen: Er muss damit rechnen, dass der Bescheid, gegen den sie sich wenden wollen, mangels wirksamer Anfechtung zu ihren Ungunsten bestandskräftig wird.
Auch wenn das Hessische Finanzgericht mit seiner Entscheidung von der gesamten Kommentarliteratur und von Teilen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, sollte sein Urteil dennoch ernst genommen werden. Denn wenn ein Einspruch nicht anerkannt wird, kann das teuer enden. Glücklicherweise ist die Revision des in Hessen entschiedenen Falls bereits beim BFH anhängig – und dieser urteilt hoffentlich Eltern-freundlicher (Hessisches FG vom 2.7.2014, 8 K 1658/13 ; Az. der Revision III R 26/14).
Der Entscheidung aus Hessen lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Mutter eines volljährigen Kindes hatte gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse lediglich mit einfacher E-Mail Einspruch eingelegt. Die Familienkasse wertete die einfache E-Mail zwar als wirksamen Einspruch, wies diesen Einspruch jedoch in der Sache als unbegründet zurück.
Dagegen klagte die Mutter. Das FG Hessen ging jedoch sogar noch einen Schritt weiter als die Familienkasse und erklärte, dass der mit der einfachen E-Mail angegriffene Bescheid bereits mangels wirksamer Anfechtung bestandskräftig geworden sei – obwohl die Mutter und die Familienkasse übereinstimmend der Auffassung waren, dass der Einspruch an sich wirksam eingelegt worden war!
Die Richter meinten, ein lediglich mittels einfacher E-Mail eingelegter Einspruch genüge nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Eine Entscheidung zu der Frage, ob der Bescheid inhaltlich rechtmäßig war, sei deshalb nicht mehr zu treffen.
Die Richter beharrten darauf, dass eine elektronische Einspruchseinlegung nach § 87a Abs. 3 Satz 1 und 2 AO zwingend mit einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen sei. So werde sichergestellt, dass die besonderen Zwecke der bisher üblichen Schriftform im Zeitpunkt der Rechtsbehelfseinlegung auch im modernen elektronischen Rechtsverkehr erfüllt werden. Nur durch die qualifizierte elektronische Signatur könne gewährleistet werden, dass der E-Mail neben dem Inhalt der Erklärung auch die Person, von der sie stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden könne. Außerdem werde sichergestellt, dass es sich hierbei nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass die E-Mail mit dem Wissen und dem Willen des Betroffenen der Behörde zugeleitet worden sei.
Diese starre Meinung wird jedoch inzwischen von vielen Gerichten und Steuerprofis als überholt angesehen. Es bleibt daher zu hoffen, dass der BFH anders entscheidet als das FG Hessen.
Quelle: steuertipps.de
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