Unabhängige Informationen zur Steuererklärung + Steuer-Software
Sie sind hier:

Gesetzentwurf erschwert Selbstanzeige

Die Bundesregierung verschärft die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung deutlich. Das Bundeskabinett hat einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

Steuerhinterziehung ist und bleibt strafbar. Allerdings will die Bundesregierung den Weg, sich steuerehrlich zu machen, nicht ganz verbauen. Die Hürden für diesen Weg liegen jedoch künftig um Einiges höher: Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft. Das Gesetz soll zum 1.1.2015 in Kraft treten.

Grundlage des Gesetzentwurfs sind die von Bund und Ländern gemeinsam erarbeiteten Eckpunkte zur strafbefreienden Selbstanzeige. Sie wurden von der Finanzministerkonferenz am 9.5.2014 beschlossen.

Wesentliche Maßnahmen des Gesetzentwurfs sind:

Absenkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung (ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages) bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 € auf 25.000 €. Bei darüber liegenden Beträgen ist nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags ein Absehen von der Strafverfolgung möglich.

Der Zuschlag ist abhängig vom Hinterziehungsvolumen (über 25.000 €: 10 Prozent Zuschlag; über 100.000 €: 15 Prozent Zuschlag; über 1 Million Euro: 20 Prozent Zuschlag). Bisher galt ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 €.

Der Gesetzentwurf verlängert die Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Das heißt: Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre „reinen Tisch machen“ und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um seine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.

Weitere Voraussetzung ist neben der Zahlung des hinterzogenen Betrages auch die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr.

Der Staat kann außerdem künftig bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge für noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuern als bisher. Der Fristlauf der zehnjährigen steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt erst bei Bekanntwerden der Tat, spätestens zehn Jahre nach dem Hinterziehungsjahr. Hintergrund ist, dass die deutschen Steuerbehörden von Auslands-Hinterziehungen vielfach erst sehr spät und oft zufällig Kenntnis erlangen. Die neue Anlaufhemmung lässt dem Fiskus ausreichend Zeit zur Aufklärung.

(Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 24.9.2014)

Quelle: steuertipps.de

Steuer-News per Email

Immer auf dem Laufenden bleiben
Wir geben Ihre Daten nicht weiter! Fragen?

Formulare runterladen

Kampf dem Formular-Frust

Benötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise