Verzögerungsgeld nur mit guter Begründung erlaubt
Das Finanzamt darf ein Verzögerungsgeld nicht ohne nähere Begründung festsetzen, stellt der BFH klar. Das gilt auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Mitwirkungspflicht bei einer Außenprüfung schuldhaft nicht nachgekommen ist.
Entscheidet sich ein Finanzamt dafür, gegen einen Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld festzulegen, muss es seine Gründe (Ermessenserwägungen) dafür ausführlich darlegen. Nur so kann gerichtlich kontrolliert werden, ob die Festsetzung des Verzögerungsgelds rechtmäßig erfolgte.
Sämtliche Besonderheiten des Streitfalles müssen abgewogen werden
In einem vom BFH entschiedenen Fall hätte das Finanzamt vor der Festsetzung beispielsweise berücksichtigen müssen, dass sich der Steuerpflichtige mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die geforderte Vorlage der Unterlagen gewandt hatte und dieser Antrag im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Vorlage der Dokumente noch nicht beschieden war.
Der BFH erklärte, um eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geschuldete Waffengleichheit zwischen der Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen zu gewährleisten, seien hohe Anforderungen an die von der Finanzverwaltung zu treffende Ermessensentscheidung zu stellen (BFH-Urteil vom 24.4.2014, IV R 25/11 ).
Hintergrund: Gemäß § 146 Abs. 2b AO kann das Finanzamt kann gegen einen Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld von 2.500 € bis 250.000 € festsetzen, wenn dieser seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Zu den Mitwirkungspflichten gehören beispielsweise die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen. Ob es zur Festsetzung kommt, steht im Ermessen des Finanzamts.
Quelle: steuertipps.de
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