Selbstständige: Ermittlung des Nettoeinkommens bei Unterhaltspflicht
Unterhaltszahlungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens dürfen Investitionsabzugsbeträge nicht abgezogen werden, entschied der BFH.
Zum Nettoeinkommen gehören im Wesentlichen alle steuerpflichtigen Einkünfte i.S.v. § 2 Abs. 1 EStG (also beispielsweise aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, nichtselbstständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen und Vermietung) sowie alle steuerfreien Einnahmen.
Bei der Ermittlung der Unterhaltspflicht werden vom Nettoeinkommen diejenigen Beträge abgezogen, die dem Unterhaltszahler faktisch nicht zur Verfügung stehen, z.B. steuerliche und sozialrechtliche Belastungen. Andererseits werden jedoch steuerrechtlich zulässige Gewinnminderungen korrigiert, soweit kein tatsächlicher Mittelabfluss vorliegt. Dies gilt etwa für Rücklagen, trifft aber auch auf den in § 7g EStG geregelten Investitionsabzugsbetrag zu.
Investitionsabzugsbetrag ist keine Ausgabe
Der BFH begründete diese Auffassung damit, dass dem Abzugsbetrag mangels Investition keine Ausgaben bzw. kein Wertverzehr zugrunde liegen, so dass die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen effektiv nicht beeinflusst werde. Das, so der BFH, habe unterhaltsrechtlich zur Folge, dass der Abzugsbetrag nicht zu berücksichtigen und dem Gewinn zuzuschreiben sei.
Erst im Zeitpunkt der gewinnerhöhenden Hinzurechnung gemäß § 7g Abs. 2 EStG bzw. im Fall der Rückgängigmachung der Fördermaßnahme beeinflussten die entsprechenden steuerlichen Auswirkungen das Unterhaltsrecht, erklärten die Richter (BFH Urteil vom 6.2.2014, VI R 34/12).
Fazit: Das Nettoeinkommen ist um den in § 7g EStG geregelten Investitionsabzugsbetrag zu erhöhen.
Quelle: steuertipps.de
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