Absetzbarkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung bei Beitragserstattung
Beiträge zur Basis-Krankenversicherung sind in der Steuererklärung als Sonderausgaben absetzbar. Beitragserstattungen oder Beitragsverrechnungen der Versicherungsgesellschaft mindern dabei im Jahr der Auszahlung oder Gutschrift die abzugsfähigen Beiträge.
Erhalten Sie Versicherungsbeiträge erstattet, werden diese also mit in diesem Jahr geleisteten Beiträgen der jeweiligen Versicherungsart verrechnet. Nur der Differenzbetrag ist als Sonderausgabe absetzbar.
Das hat das FG Düsseldorf im Fall eines Klägers bestätigt, der in seiner Steuererklärung für 2011 die in diesem Jahr gezahlten Beiträge zur. Basisabsicherung in der Krankenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht hatte, ohne dabei die im Jahr 2011 erstatteten Beiträge für das Jahr 2010 in Höhe von 495 € abzuziehen. Das Finanzamt hatte die erstatteten Beiträge von den Sonderausgaben abgezogen, wogegen sich der Kläger später vor Gericht wehrte. Dort machte er geltend, dass die Beitragsrückerstattung um 111 € zu mindern sei – dies entspreche dem Erstattungsbetrag, auf den er gegenüber seiner Krankenversicherung verzichtet habe.
Die Richter folgten aber der Auffassung des Finanzamts und erklärte, dieses habe zu Recht die Krankenkassenbeiträge für das Jahr 2011 um die Beitragsrückzahlung für das Jahr 2010 gekürzt: Der Verzicht auf einen Erstattungsanspruch zur Erlangung der Beitragsrückerstattung könne nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden (FG Düsseldorf vom 6.6.2014, 1 K 2873/13 E ).
Quelle: steuertipps.de
Steuererklärung 2017
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