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Kindergeld für EU-Ausländer mit Kind im Ausland?

Der Europäische Gerichtshof muss entscheiden, in welchen Fällen geschiedene EU-Bürger, die in Deutschland leben, Anspruch auf Kindergeld haben für ein Kind, das im EU-Ausland beim anderen Elternteil lebt.

In dem Fall, den der BFH dem EuGH vorlegte, geht es um einen in Deutschland wohnenden Polen, der von seiner früheren Ehefrau geschieden ist. Seine Ex-Frau lebt mit dem gemeinsamen Kind in Polen und ist dort auch erwerbstätig. In Polen sind die Familienleistungen abhängig von der Einkommenshöhe, und aufgrund ihres Einkommens hatte die Frau keinen Anspruch auf polnische Familienleistungen. Der Vater beantragte daher in Deutschland Kindergeld für das in Polen lebende Kind. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil sie der Ansicht war, dass die Kindsmutter anspruchsberechtigt sei.

Dagegen wehrte sich der Vater und bekam vom Finanzgericht Recht – die Familienkasse wurde dazu verpflichtet, dem Vater Kindergeld für sein Kind auszuzahlen. Die Richter waren der Auffassung, dass der Vater nach deutschem Recht einen Anspruch auf Kindergeld habe. Diese Meinung vertreten die meisten deutschen Finanzgerichte.

Die Familienkasse zog vor den BFH, wo der III. Senat des BFH das Verfahren aussetzte und den EuGH um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten hat:

Führt die in Art. 60 Abs. 1 der VO Nr. 987/2009 enthaltene Fiktion des gemeinsamen Wohnlandes dazu, dass das in Deutschland vorgesehene Kindergeld an den im Ausland getrennt lebenden Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind wohnt, zu zahlen ist?

Für den Fall, dass der im Ausland lebende Elternteil nach Art. 60 Abs. 1 der VO Nr. 987/2009 kindergeldberechtigt sein sollte: Ist dann der im Inland lebende Elternteil doch anspruchsberechtigt, wenn der andere Elternteil keinen Antrag auf Kindergeld gestellt hat? Nach welchem Zeitraum wäre von einer unterbliebenen Antragstellung auszugehen?

(BFH-Beschluss vom 8.5.2014, III R 17/13 )

Quelle: steuertipps.de

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