Fristen: Wann gilt ein Brief als zugestellt?
Ein Urteil wird durch die Post amtlich zugestellt, der Briefträger vergisst aber, auf dem Brief das Datum des Einwurfs in den Briefkasten zu vermerken. Was bedeutet das für den Beginn der Rechtsmittelfrist?
Mit dieser Frage beschäftigte sich der Große Senat des BFH in folgendem Fall:
Ein Briefzusteller hatte den Brief mit dem Finanzgerichtsurteil am Vormittag des 24. Dezember, einem Mittwoch, in den Briefkasten einer Rechtsanwaltskanzlei geworfen. Den Datumsvermerk auf dem Briefumschlag hatte er allerdings vergessen.
Als die Kanzlei nach den Weihnachtsfeiertagen am Montag, den 29. Dezember, wieder öffnete, wurde der undatierte Brief vorgefunden. Der Anwalt ging von einer Zustellung an jenem Montag aus und legte ein Rechtsmittel erst am 27. Januar beim BFH ein. Das hielt der zuständige VIII. Senat des BFH für verspätet, denn die Monatsfrist habe schon am 24. Dezember begonnen: Am Heiligabend, meinten die Richter, sei ebenso wie an Silvester davon auszugehen, dass von bis mittags eingeworfenen Postsendungen Kenntnis genommen werden könne. Dies reiche für einen tatsächlichen Zugang aus.
Andere Senate des BFH hatten den Brief in vergleichbaren Fällen erst dann für tatsächlich zugegangen gehalten, wenn ihn der Empfänger nachweislich in den Händen hatte. Da also innerhalb des BFH unterschiedliche Auffassungen herrschten, wurde der Große Senat angerufen. Er teilte allerdings nicht die strenge Sichtweise des vorlegenden Senats und erklärte: Wenn der Gesetzgeber die für eine Zustellung im Grundsatz notwendige Übergabe des Schriftstücks durch den Einwurf in den Briefkasten ersetze, müssten alle Förmlichkeiten dieses Verfahrens beachtet werden, damit die Rechtsmittelfrist zuverlässig berechnet werden könne. Werde ein Datumsvermerk vergessen, komme es für den Fristbeginn darauf an, wann der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommen habe (BFH-Beschluss vom 6.5.2014, GrS 2/13 ).
Gut für den Rechtsanwalt im Ausgangsfall – für ihn bedeutet der Beschluss, dass er die Frist eingehalten hatte.
Quelle: steuertipps.de
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