Werbungskosten bei Abgeltungsteuer: neue Revision beim BFH
Grund ist ein neues Revisionsverfahren beim BFH. Es geht um die Frage, ob das Abzugsverbot verfassungsgemäß ist, wenn der persönliche Einkommensteuersatz des einzelnen Anlegers über 25 % liegt und tatsächlich entsprechend hohe Werbungskosten angefallen sind.
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar seine Kapitalanlage mithilfe eines Darlehens finanziert. Das Finanzamt erkannte die dafür angefallenen Finanzierungszinsen nicht an, sondern berücksichtigte nur den Sparer-Pauschbetrag. Das Thüringer Ehepaar konnte aber höhere Kosten nachweisen. Weil diese steuerlich nicht berücksichtigt wurden, zogen die Bürger vor Gericht. Ihr persönlicher Steuersatz liegt mit rund 27 % etwas über dem Abgeltungsteuersatz.
Das Finanzgericht Thüringen gab dem Finanzamt recht, hiergegen wehrten sich die Eheleute (FG Thüringen vom 9.10.2013, 3 K 1035/11 ; Az. der Revision VIII R 18/14).
Möchten Sie von einem möglichen positiven Ausgang des Verfahrens profitieren, müssen Sie in Ihrer Steuererklärung die Werbungskosten zu den Kapitaleinkünften erklären. Falls Ihr Finanzamt den Werbungskostenabzug ablehnt, können Sie Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen, bis die Revision VIII R 18/14 beim BFH entschieden ist.
Damit liegt dem obersten deutschen Steuergericht bereits ein zweites Revisionsverfahren zum Werbungskostenabzug vor. Das erste Verfahren ist dort bereits seit 2013 anhängig. Dort geht es um den Werbungskostenabzug bei einem persönlichen Einkommensteuersatz von unter 25 % (FG Baden-Württemberg vom 17.12.2012, 9 K 1637/10 ; Az. der Revision VIII R 13/13).
Quelle: steuertipps.de
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