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Rentner: Was dürfen Sie als Werbungskosten geltend machen?

Als Rentner müssen Sie die Anlage R ausfüllen. Dort machen Sie Ihre Werbungskosten nach dem gleichen Prinzip wie bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Was dazu alles gehört, und was speziell Rentner beachten müssen, erfahren Sie hier.

In die Anlage R Ihrer Steuererklärung tragen Sie nicht nur die gesetzliche Rente ein, sondern auch Renten aus privaten Versicherungen, Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst, bestimmte Betriebsrenten und Leistungen aus einer Riester-Rente oder Rürup-Rente.

Ihre Werbungskosten können Sie nachweisen, oder Sie erhalten auf jeden Fall einen Pauschbetrag (§ 9a Nr. 3 EStG). Machen Sie keine Eintragungen in den Zeilen Werbungskosten auf der Rückseite der Anlage R, berücksichtigt das Finanzamt zur Ermittlung Ihrer steuerpflichtigen Renteneinkünfte zumindest den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 €. Dazu sollten Sie Folgendes wissen:

Der Werbungskosten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht gekürzt, wenn die Rente erst im Laufe des Jahres beginnt.

Beziehen Sie mehrere Renten, erhalten Sie den Pauschbetrag nicht für jede Rente, sondern insgesamt nur einmal. Er erhöht sich auch dann nicht, wenn Sie eine Rentennachzahlung für mehrere Jahre erhalten.

Ehepartner erhalten den Pauschbetrag jeweils gesondert, wenn beide eine Rente beziehen.

Der Pauschbetrag kann Ihre Renteneinkünfte allenfalls auf 0 € reduzieren, er kann aber niemals zu negativen Einkünften führen.

Welche Werbungskosten können Rentner geltend machen?

Kosten im Zusammenhang mit Renten sind eher die Ausnahme. Gleichwohl kann es lohnenswert sein, die Werbungskosten einzeln nachzuweisen. Denn der Werbungskosten-Pauschbetrag von nur 102 € ist schnell überschritten. Was aber sind das für Kosten, die Sie bei den Renteneinkünften steuermindernd geltend machen können?

Unter Werbungskosten versteht man alle Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung Ihrer Renteneinnahmen. Dazu zählen im Wesentlichen:

Gewerkschaftsbeiträge, die Sie als Rentner entrichten;

Steuerberatungskosten wie zum Beispiel die Kosten für die

SteuerErklärung für Rentner und Pensionäre

;

Schuldzinsen für einen Kredit, den Sie aufgenommen haben, um freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nachzuentrichten;

Kosten im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rente sowie in diesem Zusammenhang evtl. entstandene Rechtsberatungskosten und Prozesskosten;

Kosten für einen Rentenberater bzw. Versicherungsberater, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen stehen;

Unseres Erachtens können Rentner – wie aktive Arbeitnehmer auch – eine pauschale Kontoführungsgebühr von 16 € im Jahr ansetzen.

Übrigens: Auch wenn Sie Ihre Rente nur mit dem Besteuerungsanteil bzw. Ertragsanteil versteuern, können Sie Ihre Werbungskosten in voller Höhe absetzen.

Quelle: steuertipps.de

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