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Berufsständische Versorgungswerke: Einmalzahlungen nicht steuerfrei?

Aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen erhalten Freiberufler häufig nicht nur Rentenbezüge, sondern auch Teilkapitalisierungen oder Rentenabfindungen sowie Sterbegelder ausgezahlt. Zur Besteuerung dieser Einmalzahlungen gibt es neue Urteile.

Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen erhalten vor allem Freiberufler und Angestellte kammerfähiger Berufe wie Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte usw. Im Rahmen der Altersversorgung werden häufig nicht nur Rentenbezüge, sondern auch Teilkapitalisierungen/Abfindungen von Rentenansprüchen sowie Sterbegelder ausgezahlt. Das Finanzamt behandelt (Teil-)Kapitalleistungen sowie Sterbegelder aus einem berufsständischen Versorgungswerk als andere Leistungen, die mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig sind. Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt (BFH-Urteil vom 23.10.2013, X R 3/12 und X R 21/12 ).

Das Finanzgericht Baden-Württemberg dagegen hat entschieden, dass ein als Zuschuss zu den Bestattungskosten als Einmalzahlung gewährtes Sterbegeld nicht der Besteuerung unterliegt. Denn Einmalzahlungen seien nur dann als andere Leistungen anzusehen, wenn es sich dabei um kapitalisierte wiederkehrende Bezüge handele (FG Baden-Württemberg vom 13.11.2013, 4 K 1203/11 ; Az. der Revision X R 13/14). Betroffene sollten daher ggf. Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen.

Quelle: steuertipps.de

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