Schulgeld: Was ist abzugsfähig?
Leider können Sie nicht alle Kosten, die Ihnen durch den Schulbesuch Ihres Kindes entstehen, steuermindernd ansetzen. Abzugsfähig ist nur das reine Schulgeld.
Bei welchen Schulen der steuerliche Abzug von Schulgeld überhaupt möglich ist, lesen Sie hier.
Unter Schulgeld fallen alle Zahlungen, die dazu dienen, die voraussichtlichen laufenden Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Dies sind beispielsweise Zahlungen an die Schule, die Sie leisten für
laufende Sachkosten wie Instandhaltung, Versicherungen, Lehrmittel (Papier, Tafeln, Ausstattung der Klassenräume etc.), Zinsen;
laufende Personalkosten für Lehrer, sonstige Mitarbeiter oder Lehrerfortbildungen;
nutzungsbezogene Aufwendungen wie Mieten oder Abschreibungen für die Räumlichkeiten;
Klassenfahrten, Exkursionen oder ähnliche übliche Veranstaltungen.
Nicht abzugsfähig sind beispielsweise Zahlungen, die Sie leisten für
Betreuung. Diese Aufwendungen sind aber unter Umständen als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig;
Verpflegung;
Beherbergung;
Schulkleidung;
Fahrtkosten zur Schule;
Schulbücher;
kostenpflichtige Zusatzkurse;
außergewöhnliche Klassenreisen, für die Sie extra zahlen, wie zum Beispiel ein Schüleraustausch;
Hingabe von unverzinslichen Darlehen.
Das gilt für Zahlungen an einen Förderverein
Zahlungen können auch dann abzugsfähig sein, wenn Sie sie nicht direkt an die schulische Einrichtung, sondern an einen Förderverein leisten, der diese Beiträge satzungsgemäß an die entsprechende Schule Ihres Kindes weiterleitet. Soweit diese Weiterleitung zur Deckung der laufenden Betriebskosten erfolgt, sind Ihre Zahlungen als Schulgeld zu behandeln. Selbst wenn der Verein Ihnen eine Zuwendungsbestätigung über eine erhaltene Spende ausstellt, können Sie die Zahlungen nicht als Spende, sondern nur als Schulgeld abziehen.
Zahlen Sie neben dem vertraglich geschuldeten Schulgeld auf freiwilliger Basis Elternhilfe-Beiträge an die Schule Ihres Kindes, sind diese Zahlungen ebenfalls als Schulgeld abzugsfähig, soweit die Zahlungen die voraussichtlichen Kosten des normalen Schulbetriebs decken. Gleiches gilt für Anmeldegebühren für den Schulbesuch.
Nur soweit Sie freiwillige Zahlungen an einen Förderverein oder an die Schule selbst leisten, die über die Finanzierung des laufenden Schulbetriebs hinausgehen, können Sie diese Zahlungen als Spenden geltend machen. Beispielsweise könnten das Zahlungen sein für die Übernahme von Patenschaften, Einzelspenden für besondere Veranstaltungen oder Anschaffungen außerhalb des normalen Betriebs der Schule. Voraussetzung für den Abzug als Spenden ist, dass die Schule oder der Förderverein Ihnen eine Zuwendungsbestätigung ausstellt.
Quelle: steuertipps.de
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