Freiwilligendienste: Kindergeldanspruch in Gefahr
Kindergeld gibt es für Kinder, die einen Freiwilligendienst absolvieren, nur in seltenen Fällen. Das geht aus einem Urteil des BFH hervor.
Im entschiedenen Fall ging es um eine junge Frau, die nach dem Abitur einen Freiwilligendienst in einem Kinderheim in Südafrika ableistete. Die Tätigkeit wurde durch einen in Deutschland ansässigen gemeinnützigen eingetragenen Verein vermittelt.
Die Familienkasse zahlte für die Zeit des Freiwilligendienstes kein Kindergeld. Dagegen wehrte sich die Mutter der Abiturientin. Allerdings war auch das erstinstanzliche Finanzgericht der Auffassung, dass es hier beim Freiwilligendienst kein Kindergeld gibt: der Dienst erfülle nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG und eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG habe auch nicht vorgelegen.
Diese Auffassung wurde jetzt vom BFH bestätigt. Die Richter konkretisierten: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gibt es für Kinder, die an einem Freiwilligendienst teilnehmen, nur dann Kindergeld, wenn es sich um die konkret im Gesetz direkt umschriebenen Dienste handelt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Es ist, so die Richter, verfassungsrechtlich nicht geboten, das Existenzminimum eines Kindes, das einen Freiwilligendienst leistet, bei den Eltern von der Einkommensteuer freizustellen. Dabei liegt es im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, nur anerkannte, bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen genügende Dienste zu fördern, bei denen durch die pädagogische Begleitung die mit der Förderung verfolgten Ziele gewährleistet werden.
Zudem handle es sich bei Freiwilligendiensten grundsätzlich nicht um eine Berufsausbildung: Die Dienste sollen in der Regel nicht auf einen konkret angestrebten Beruf vorbereiten, sondern dienen der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl, erklärten die Richter abschließend (BFH-Beschluss vom 18.6.2014, III B 19/14 ).
Quelle: steuertipps.de
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Eine Antwort zu “Freiwilligendienste: Kindergeldanspruch in Gefahr”
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Ist aber sicher gerecht denn im Ausland studierende Kinder erhalten auch kein Kindergeld. Wer ein Freiwilliges Jahr ohne Bezahlung im Ausland macht sollte auch allein zurecht kommen und nicht vom Kindergeld abhängig sein.