Minijobber: die zehn wichtigsten Praxisfragen
Wenn Sie als Selbstständiger mit dem Gedanken spielen, einen Minijobber einzustellen, müssen Sie besondere Spielregeln beachten, um keine finanziellen Nachtteile zu erleiden. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengetragen.
1. Was ist überhaupt ein Minijob?
Ein Minijob ist ein Arbeitsverhältnis, bei dem der regelmäßige monatliche Arbeitslohn maximal 450 € beträgt. Aus diesem Grund wird auch oft von 450-Euro-Job gesprochen. Für Minijobs gelten besondere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften.
2. Wen kann ich als Minijobber beschäftigen?
Grundsätzlich jeden. Beschäftigungseinschränkungen oder -verbote, zum Beispiel bei Minderjährigen oder Schwangeren, sind wie auch bei anderen Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen. Da es sich bei einem Minijob aus arbeitsrechtlicher Sicht um ein normales Arbeitsverhältnis handelt, haben Minijobber zum Beispiel auch Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
3. Ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag Pflicht?
Das Arbeitsverhältnis kann zunächst mündlich vereinbart und begonnen werden. Spätestens nach einem Monat muss dann allerdings ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden.
4. Fallen für einen Minijob Sozialversicherungsabgaben an?
Ja, allerdings gelten besondere Vorschriften. Die Höhe der Abgaben richtet sich nach pauschalen Sätzen. Im Jahr 2014 sind für die Krankenversicherung 13 % und für die Rentenversicherung 15 % des gezahlten Arbeitslohns zu entrichten. Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag entfällt, wenn der Nachweis über eine bereits bestehende private Krankenversicherung erbracht wird.
An Sozialversicherungsabgaben dazu kommen die Umlagen U1 (Lohnfortzahlung), U2 (Mutterschutz) und U3 (Insolvenzgeld), die zusammen noch einmal rund 1 % des Arbeitslohns ausmachen. Beiträge für eine Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.
5. Welche Besonderheiten gibt es bei der Rentenversicherung?
Seit 2013 gelten für Minijobber neue Rentenversicherungs-Regeln. Bei Vertragsabschluss nach dem 31.12.2012 sind Minijobber rentenversicherungspflichtig, wenn sie gegenüber dem Arbeitgeber nicht ausdrücklich auf die Mitgliedschaft in der Rentenversicherung verzichtet haben. Die Verzichtserklärung ist mit einem Eingangsdatum zu versehen und zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Die Knappschaft-Bahn-See ist als Einzugsstelle für die Minijob-Abgaben im Rahmen der vom Arbeitgeber vorzunehmenden Sozialversicherungsmeldungen über das Vorliegen des Befreiungsantrages zu informieren.
Eine Verzichtserklärung ist auch bei Altverträgen einzuholen, wenn der Arbeitslohn nach dem 31.12.2012 erhöht wurde und nach der Erhöhung über 400 € liegt.
Besondere rentenversicherungsrechtliche Vorschriften gelten für ältere Arbeitnehmer, die bereits eine volle Altersrente, ein vorzeitiges Altersruhegeld oder eine Beamtenpension erhalten. Hier ist zwar ebenfalls der pauschale Rentenversicherungsbeitrag zu entrichten, eine Rentenversicherungspflicht scheidet allerdings von vornherein aus.
Im Falle der Versicherungspflicht muss der Minijobber 3,9 % seines Arbeitslohnes an die Rentenversicherung zahlen. Der Eigenanteil wird vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt.
6. Gibt es eine Absicherung in der Unfallversicherung?
Ja, die Beiträge hat allerdings allein der Arbeitgeber zu tragen. Die Höhe richtet sich nach dem jährlichen Arbeitslohn und der Gefahrenrisikoklasse, in die das Unternehmen des Arbeitgebers eingestuft ist.
7. Ist ein Minijob lohnsteuerpflichtig?
Grundsätzlich ja, wobei es verschiedene Wege gibt, der Pflicht nachzukommen. Der Arbeitgeber kann eine Pauschalsteuer in Höhe von 2 % des Arbeitslohns an das Finanzamt zahlen. Darin enthalten sind der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Ob der Minijobber überhaupt einer Kirche angehört spielt keine Rolle.
Wer die Steuer letztlich wirtschaftlich trägt, wird im Arbeitsvertrag geregelt. Kommt es zur Entrichtung pauschaler Lohnsteuer, ist die Steuerpflicht des Minijobbers abgegolten. Der Arbeitslohn muss dann nicht in die Anlage N der Steuererklärung eingetragen werden.
Alternativ zur pauschalen Ermittlung kann die Lohnsteuer über die Lohnsteuerkarte des Minijobbers ermittelt werden. Das ist für den Minijobber günstig, wenn er die Lohnsteuerklasse I, II, III oder IV hat. In diesen Lohnsteuerklassen entsteht nämlich wegen der geringen Einnahmen keine Lohnsteuerschuld.
8. Gibt es für Minijobber eine Stundenlohn-Obergrenze?
Nein, der Stundenlohn kann frei vereinbart werden. Entscheidend ist allein, ob die Lohngrenze von 450 € im Monat eingehalten wird. Sollte diese überschritten werden, wird aus dem Minijob ein reguläres, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Übrigens: Der von der Bundesregierung geplante Mindestlohn in Höhe von 8,50 € pro Stunde soll grundsätzlich auch für Minijobber gelten. Noch sind der Mindestlohn und die Ausnahmen davon aber nicht beschlossen. Eingeführt werden soll der Mindestlohn zum 1.1.2015.
9. Sind mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse eines Mitarbeiters ein Risiko?
Ja, denn mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Dadurch kann aus einer vermeintlich geringfügigen Beschäftigung eine sozialversicherungspflichtige Vollbeschäftigung werden. Um dadurch entstehende finanzielle Nachteile von vornherein zu vermeiden, sollten Sie sich von einem Minijobber schriftlich bestätigen lassen, dass parallel keine anderen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt werden.
10. Gibt es eine zentrale Anlaufstelle für Minijobs?
Ja, die Knappschaft-Bahn-See ist zentrale Anlaufstelle für Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen: www.minijob-zentrale.de. Dort erhalten Sie alle Formulare, die im Zusammenhang mit einem Minijob von Bedeutung sind. Die vom Arbeitgeber abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge werden an die Knappschaft gezahlt. Das gilt ebenfalls für die pauschale Lohnsteuer. Die Beiträge für die Unfallversicherung sind dagegen an die zuständige Berufsgenossenschaft zu zahlen. Die Anmeldung bei der Knappschaft hat innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsbeginn zu erfolgen.
Quelle: steuertipps.de
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