Künstlersozialabgabe: Beitrag bleibt 2015 stabil
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt im Jahr 2015 stabil bei 5,2 Prozent. Das teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit, das den Satz jährlich neu festlegt.
Durch das im Juli 2014 verabschiedete Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes werde ein weiterer Anstieg des Abgabesatzes verhindert, erklärt das BMAS in einer Pressemitteilung vom 4.8.2014.
Ab 2015 wird strenger geprüft
Ob Verwerter ihre Beiträge an die Künstlersozialkasse auch ordnungsgemäß abführen, wird künftig strenger überprüft: Ab 2015 wird jedes Unternehmen mit mehr als 19 Beschäftigten alle vier Jahre mindestens einmal geprüft; für Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein Kontingent gebildet. So werden auch in dieser Firmengruppe jedes Jahr mindestens 40 % der Unternehmen geprüft. Das steht im Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes, dem Bundestag und Bundesrat Anfang Juli zugestimmt haben.
Neu ab 2015: Bagatellgrenze
Ebenfalls neu: Für kleine Betriebe gibt es nun eine Bagatellgrenze. Sofern die Auftragssumme 450 € im Kalenderjahr nicht übersteigt, müssen keine Abgaben bezahlt werden.
Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?
Der Begriff Künstler ist sehr weit gefasst. Die Zwangsabgabe wird z.B. fällig, wenn selbstständige Grafiker, Texter oder Webdesigner beauftragt werden. Mit der Künstlersozialabgabe bezahlen die Auftraggeber eine Art Arbeitgeberanteil zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der beauftragten Künstler.
Die Künstlersozialabgabe wird nicht nur bei der Beauftragung von Einzelunternehmer fällig: Wird eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft), eine OHG oder eine Partnerschaftsgesellschaft beauftragt, muss ebenfalls die Künstlersozialabgabe abgeführt werden.
Nicht abgabepflichtig sind dagegen Aufträge, die an eine GmbH, GmbH & Co. KG oder eine Limited vergeben werden.
Quelle: steuertipps.de
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