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Verluste: Friseursalon als Liebhabereibetrieb eingestuft

Ein verlustbringender Friseursalon ist als Liebhabereibetrieb einzustufen, entschied das FG Rheinland-Pfalz.

Eine selbstständige Friseurmeisterin hatte zunächst einen kleinen Friseursalon in ihrer Mietwohnung eröffnet, der nur aus einem Sitzplatz und einem Waschbecken bestand. Nach zwei Jahren zogen sie und ihr Ehemann in ein (jedem zur Hälfte gehörendes) Eigenheim. Einen Teil des Hauses mietete die Friseurin von ihrem Ehemann und betrieb nun dort ihren Friseursalon, den sie auf zwei Waschbecken und vier Sitzplätze erweiterte. In der Zeit von 1992 bis 2008 erwirtschaftete sie damit allerdings nur Verluste – insgesamt 66.681,29 €.

Ausschließlich Einnahmen aus Eigenverbrauch

Im Jahr 2007 erzielte sie nur Einnahmen aus unentgeltlichen Wertabgaben, also aus Eigenverbrauch. Die Betriebsausgaben betrugen rund 8.500 € und setzten sich zusammen aus den an ihren Ehemann gezahlten Mieten, den anteiligen (auf ihre Hälfte entfallenden) Hauskosten, Abschreibungen auf Sachanlagen sowie weiteren Positionen, in denen Steuerberatungskosten, Versicherungen, Vorsteuern und andere Aufwendungen enthalten waren. Das Finanzamt ging davon aus, dass unter diesen Umständen keine Gewinnerzielungsabsicht mehr vorliegt, stufte den Betrieb als Liebhaberei ein und erkannte den erklärten Verlust in Höhe von 8.166,75 € nicht mehr an.

In dieser Auffassung wurde das Finanzamt vom FG Rheinland-Pfalz bestätigt: Jedenfalls im Streitjahr 2007 habe keine Gewinnerzielungsabsicht mehr vorgelegen, meinten die Richter. Ob nicht schon die Verluste für die Vorjahre möglicherweise zu Unrecht berücksichtigt worden waren, ließen sie (zum Vorteil der Friseurin) offen.

Struktur des Betriebs muss zur Gewinnerzielung geeignet sein

Dass die Friseurin 2007 krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte, änderte nichts an der Einschätzung der Richter: Um die Kosten für das Vorhalten der Infrastruktur für die spätere Wiederaufnahme des Betriebs steuerlich anerkennen zu können, hätte der Betrieb aber seiner Struktur nach geeignet und in der Lage sein müssen, Gewinne in einem Umfang abzuwerfen, der den Einnahmeausfall hätte auffangen können. Die in der Vergangenheit angefallenen Verluste hatten aber nach Auffassung der Richter gezeigt, dass diese Voraussetzungen im Streitfall nicht gegeben seien.

Hinzu kam, dass die Friseurin auch schon in der Zeit vor 2007 aufgrund verschiedener privater Umstände (Schwangerschaft, Kindererziehung, Krankheit) über Jahre hinweg nicht in der Lage gewesen war, in Vollzeit zu arbeiten. So fehlten die notwendigen Einnahmen, um die Betriebskosten auszugleichen. Schon das Finanzamt hatte darauf hingewiesen, dass die Friseurin ohnehin über kurz oder lang zur Betriebsaufgabe gezwungen gewesen wäre, wenn die Verluste nicht mit den Einkünften ihre Mannes hätten ausgeglichen werden können. Trotzdem wurden keine Maßnahmen zur Änderung der Kostensituation ergriffen, sondern der Betrieb wurde in unveränderter Weise fortgeführt (FG Rheinland-Pfalz vom 8.5.2014, 6 K 1486/11 ).

Quelle: steuertipps.de

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