Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für eine Feuerwerksveranstaltung
Eintrittsgelder für einen Feuerwerkswettbewerb, bei dem verschiedene Teams mit Pflicht- und Kürteilen eine Vielzahl von Feuerwerken in kreativen Kombinationen mit Farb- und Klangelementen vorführen, können dem ermäßigten unterliegen, entschied der BFH.
Der Fall betraf die Eintrittsgelder zu einem seit 2006 jährlich veranstalteten Feuerwerkswettbewerb, bei dem verschiedene Teams aus aller Welt antreten, die Feuerwerksdarbietungen erbringen. Diese Vorführungen setzen sich jeweils aus einem Pflicht- und einem Kürteil zusammen. Der Pflichtteil besteht aus einem 1,5-minütigen Feuerwerk ohne Musikunterlegung, aber mit Farbvorgabe, sowie aus einem ca. 4 Minuten andauernden Feuerwerk mit einer für alle Teams geltenden Musikvorgabe. Die Kür umfasst jeweils ein 10-minütiges Feuerwerk zu einem selbst gewählten Musikstück. Die Musikbegleitung erfolgt durch das Abspielen von Tonträgern. Bewertet werden u.a. Kreativität, Vielfalt von Farben und Effekten, die Synchronisation zur Musik sowie die künstlerische und technische Ausführung.
Das Finanzamt war der Meinung, auf die Eintrittspreise sei der volle Umsatzsteuersatz anwendbar. Finanzgericht und Bundesfinanzamt sahen dagegen die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für gegeben an.
Die Feuerwerksveranstaltung, so die Begründung, sei jedenfalls eine einer Theateraufführung vergleichbare Darbietung künstlerischer Leistungen, die eine Schöpfung eines aus optischen und akustischen Elementen abgestimmten Gesamtwerkes darstelle. Der künstlerische Charakter der Darbietung bestehe in der jeweils individuellen Choreographie von Feuerwerk und dazu passend abgespielter Musik, die eine über das bloße Abbrennen eines Feuerwerks und das Abspielen von Tonträgern hinausgehende kreative geistige Tätigkeit erfordere. Das Schaffen einer Harmonie von Farben, Formen und Klang sei nicht nur eine Frage technischer Fertigkeiten, sondern vor allem eine Frage geistig-künstlerischer Vorstellungskraft und Kreativität.
Der Beurteilung der Veranstaltung als einer Theateraufführung vergleichbare Darbietung stehe auch nicht entgegen, dass diese nicht durch den Einsatz von (Körper-) Sprache, der herkömmlichen Ausdrucksform des Theaters, erbracht werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Wettbewerbscharakter der Veranstaltung. Denn z.B. auch bei Theatertreffen finde insofern ein Wettbewerb statt, als Stücke von einer Jury ausgewählt und prämiert würden. Diese Auslegung stehe im Übrigen auch im Einklang mit der eher weit gefassten Regelung in Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).
(BFH-Urteil vom 30.4.2014, XI R 34/12 )
Quelle: steuertipps.de
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