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Fußballtraining: Fahrtkosten weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen

Der Besuch eine Sportförderklasse führt nicht dazu, dass Kosten für die Fahrt zum Sportverein und zum Fußballtraining in der Steuererklärung geltend gemacht werden dürfen.

Ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen fuhr seine Kinder regelmäßig mit dem Auto in die Schule und zum Sport. Die dafür entstandenen Kosten setzte es in der Steuererklärung an.

Zur Begründung führten die Eltern aus, bei der von ihren Kindern besuchten Schule handele es sich um eine Förderschule, die nur einmal in Nordrhein-Westfalen existiere. Für den Besuch der Sportförderklasse sei eine Aufnahmeprüfung vorgesehen gewesen, darüber hinaus sei die Mitgliedschaft in einem Sportverein Voraussetzung. Deshalb müssten die in der Steuererklärung angegebenen Kosten als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden.

Ergänzend sei zu prüfen, ob nicht eine Berücksichtigung der Fahrtkosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen in Betracht komme. Denn bei der von ihren Kindern besuchten Gesamtschule handele es sich um eine sportliche Eliteschule, von daher seien die Aufwendungen für den Besuch dieser Schule außergewöhnlich und zwangsläufig.

Das Finanzamt war anderer Auffassung und erklärte, ein Abzug von Aufwendungen komme nur in Betracht, wenn die Aufwendungen der Eltern eine Gegenleistung für den Schulbesuch darstellten. Dies sei im Streitfall nicht gegeben, da die Eltern lediglich Fahrtkosten zu Schulgeldzahlungen deklariert und geltend gemacht hatten.

Auch die Finanzrichter ließen den Abzug nicht zu. Sie erklärten: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind nur noch Schulgeldzahlungen an Schulen in freier Trägerschaft oder an überwiegend privatfinanzierte Schulen dem Grunde nach steuerlich als Sonderausgaben im Rahmen der gesetzlich geltenden Höchstbeträge steuermindernd zu berücksichtigen. Eine derartige Schule ist die hier in Frage stehende Gesamtschule jedoch nicht, sondern es handelt sich vielmehr um eine staatliche Regelschule in Trägerschaft der Stadt G.

Die Aufwendungen der klagenden Eltern im Zusammenhang mit dem Schulbesuch ihrer Kinder erfüllen daher schon dem Grunde nach nicht die Voraussetzungen für den Abzug als Sonderausgaben – unabhängig davon, ob Fahrtkosten überhaupt unter dem Entgeltbegriff im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu subsummieren sind.

Dazu kommt: Kosten der Schulausbildung gehören zum gewöhnlichen Lebensunterhalt und fallen für alle Eltern schulpflichtiger Kinder an, sie sind also nicht außergewöhnlich.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich das Ehepaar aufgrund einer besonderen fußballerischen Begabung seiner Kinder für den Schulbesuch dieser speziellen Gesamtschule entschieden hatte. Das damit ausgeübte Recht auf freie Schulwahl macht die Kosten nicht zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG, denn es handelt sich um eine typische Entscheidung im Bereich der privatveranlassten Lebensführung (FG Münster vom 15.4.2014, 1 K 3696/12 ).

Quelle: steuertipps.de

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