Vereine: Unionsrecht kann Vorsteuerabzug verhindern
Um die Anwendung des richtigen Umsatzsteuersatzes bei der Überlassung von Sportanlagen ging es in einem vor dem BFH verhandelten Fall. Sind 7 %, 19 % oder etwa gar nichts fällig? Es kommt darauf an…
Im Streitfall hatte ein gemeinnütziger Radsportverein u.a. Sportanlagen entgeltlich an Vereinsmitglieder überlassen. Fraglich war nun, ob in diesem Fall Umsatzsteuer anfällt, und wenn ja, wie viel.
Das Unionsrecht erlaubt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (also 7 %) für gemeinnützige Körperschaften nur dann, wenn es sich um Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit handelt. Die Überlassung von Sportanlagen gehört – wie auch die Vermögensverwaltung und die sportliche Betätigung – nicht zu diesen Bereichen.
Der BFH legte daraufhin den Begriff der Vermögensverwaltung für die Umsatzsteuer einschränkend dahingehend aus, dass es sich um nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten handeln muss. Damit hat Vermögensverwaltung bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes keinerlei Bedeutung mehr. Überlassen gemeinnützige Sportvereine ihre Sportanlagen also entgeltlich an Mitglieder, z.B. auch in Form eines Mitgliedsbeitrages, so ist diese nach deutschem Recht steuerpflichtige Leistung keine Vermögensverwaltung. Die Folge: Es fällt Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes (19 %) an.
Berufung auf das Unionsrecht hat Vor- und Nachteile
Um die Umsatzsteuer zu vermeiden, können sich die betroffenen Vereine direkt auf EU-Recht berufen: Danach ist die Überlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben steuerfrei.
Vorsteuerabzug im Blick behalten
Fazit: Das BFH-Urteil ist für alle Sportvereine wichtig, die ihre gegen Beitragszahlung erbrachten Leistungen versteuern (wollen), um dann auch den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können.
Über den Sportbereich hinaus kann das Urteil aber auch dazu führen, dass steuerpflichtige Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften an Sponsoren erbringen, nunmehr dem Regelsteuersatz unterliegen (BFH-Urteil vom 20.3.2014, V R 4/13 ).
Quelle: steuertipps.de
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