Umsatzsteuer bei Übernachtung mit Frühstück
Wenn Sie auf Geschäftsreisen ein Zimmer mit Frühstück zum Pauschalpreis buchen, sollten Sie wissen, dass es das für das Finanzamt nicht gibt.
Die Diskussion um Pauschalpreise für Übernachtung und Frühstück besteht seit 2010: Damals wurde eingeführt, dass die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, für alle anderen Leistungen des Hoteliers werden 19 % Umsatzsteuer fällig.
Unmittelbar der Beherbergung dient nur die Übernachtung, hat der BFH jetzt klargestellt. Das gilt auch dann, wenn eine Übernachtung mit Frühstück zu einem Pauschalpreis angeboten wird: Die Frühstücksleistung diene nicht unmittelbar der Vermietung, erklärten die Richter. Zudem sei im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden, dass die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nicht auch das Frühstück umfassen sollte (BFH-Urteil vom 24.4.2013, XI R 3/11 ).
So muss die Hotelrechnung aussehen
Als Betriebsausgaben abzugsfähig sind ausschließlich die Übernachtungskosten, die Ausgaben für die Verpflegung werden mit dem Verpflegungspauschbetrag abgegolten.
Enthält die Rechnung einen Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück, und der Preis für das Frühstück lässt sich nicht gesondert feststellen, ist der Gesamtpreis um 4,80 € zu mindern.
Das ist seit 2010 allerdings nur noch dann möglich, wenn der Aussteller der Rechnung Kleinunternehmer ist und daher keine Umsatzsteuer erhebt. Seit Übernachtung und Restaurationsleistung unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen, sind die Betreiber von Hotels oder Pensionen deshalb verpflichtet, den Rechnungsbetrag nach Steuersätzen aufzusplitten. So lässt sich der tatsächliche Preis für die Verpflegung ermitteln und von den Übernachtungskosten trennen.
Wenn Sie im Hotel kein Frühstück erhalten haben, müssen Sie den Rechnungsbetrag natürlich nicht kürzen. Denken Sie aber daran, dass in Hotels das morgendliche Frühstück die Regel ist. Die Behauptung, kein Frühstück erhalten zu haben, kann angezweifelt werden. Deshalb sollten Sie das immer auf der Rechnung vermerken lassen.
Quelle: steuertipps.de
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