Herrenabend: betrieblich veranlasst, aber keine Betriebsausgaben
Eine Rechtsanwaltskanzlei veranstaltete einmal im Jahr einen großen Herrenabend und wollte die Kosten dafür als Betriebsausgaben abziehen. Das FG Düsseldorf lehnte ab und gab in seinem Urteil einen interessanten Exkurs ins Steuerrecht zum Besten.
Die Kanzlei hatte in den Streitjahren 2006 bis 2008 sogenannte Herrenabende veranstaltet, zu denen ausschließlich Männer eingeladen wurden. Diese Abende standen 2006 und 2007 unter verschiedenen Mottos. Die Gäste wurden persönlich schriftlich auf dem Briefpapier der Kanzlei eingeladen. Die Abende fanden im Garten des Wohngrundstücks des einen Partners statt, wo u.a. die Gäste begrüßt, unterhalten und bewirtet wurden.
Die Kosten waren zunächst bei den Betriebsausgaben als Werbeaufwand gewinnmindernd berücksichtigt worden. Nach einer Betriebsprüfung kam der Prüfer zu der Feststellung, dass die Kosten für die Herrenabende von 20.531,78 € (2006), 22.224,11 € (2007) und 22.811,81 € (2008) sowohl privat als auch betrieblich veranlasst gewesen und daher nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen seien.
Der Ablauf der Herrenabende
Die Rechtsanwälte erklärten den Ablauf der (nicht ganz so spektakulären) Herrenabende:
Zu den Herrenabenden seien Mandanten, Geschäftsfreunde und maßgebliche Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen eingeladen worden. Die Einladungen seien von allen Partnern gemeinsam unterzeichnet worden. Die Veranstaltungen seien in der Weise abgelaufen, dass zunächst von 18.00–20:00 Uhr die Gäste von allen Partnern und den dort als Rechtsanwälte tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern begrüßt worden seien. Danach habe nochmals eine Begrüßung aller Gäste von der Bühne durch einen im Hauptberuf als Richter tätigen Dritten stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit seien die Eingeladenen um Spenden für einen bestimmten gemeinnützigen Zweck gebeten worden. Nachdem das Unterhaltungsprogramm gegen 23:00 Uhr schon mit Rücksicht auf die Nachbarn beendet worden sei, habe sich den Gästen Gelegenheit geboten, die Abende in Gesprächsrunden ausklingen zu lassen. Ebenfalls sei für die Bewirtung der Eingeladenen gesorgt worden. 2006 und 2007 sei Essen für jeweils 350 Personen, 2008 für 358 Personen bestellt worden.
Die Veranstaltungen einschließlich der Bewirtung seien ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen. Die Aufwendungen hätten dazu gedient, geschäftliche Kontakte zu pflegen, vorzubereiten und zu begünstigen. Bei den eingeladenen Personen habe es sich um solche gehandelt, zu denen bereits ein Mandatsverhältnis bestanden habe oder angestrebt worden sei. Damit bestehe ein enger tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Rechtsanwaltskanzlei, weshalb die ausschließliche betriebliche Veranlassung anzunehmen sei. Die Einladungen seien nicht aufgrund der gesellschaftlichen Stellung oder der persönlichen Vorlieben des Gesellschafters A ausgesprochen worden. A sei gesellschaftlich kaum aktiv.
Warum nur Männer?
Wenn ausschließlich Männer eingeladen worden seien, erklärten die Anwälte, liege dies daran, dass in den Führungsebenen nach wie vor nahezu ausschließlich Männer tätig seien und dies ein Alleinstellungsmerkmal dieser Veranstaltungen gewesen sei. Die Vorbereitungshandlungen für diese Veranstaltungsform seien regelmäßig von den in der Kanzlei tätigen Rechtsanwältinnen und Mitarbeiterinnen unterstützt worden. Die Anwälte würden es durchaus zu schätzen wissen, auch gemeinsam mit Damen zu feiern, z.B. bei den jährlichen Karnevalsfeiern.
Das sagten die Richter
Die Düsseldorfer Richter entschieden salomonisch:
Da die Herrenabende auch dazu dienten, Mandanten zu gewinnen und zu binden und für die Rechtsanwaltskanzlei der Klägerin zu werben, sei die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen zu bejahen. Aber: Der Betriebsausgabenabzug ist hier trotzdem ausgeschlossen.
Rechtsanwälte sind keine Eventagentur
Zur Begründung erklärten sie Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 EStG) Diese Ausnahme liegt nicht vor. Die Kanzlei betreibt eine Partnerschaft, die aus Rechtsanwälten als Organe der Rechtspflege besteht, und wird nicht selbst als originäre Eventagentur oder Organisator von Veranstaltungen tätig.
Betriebliche Veranlassung ja, steuerlicher Abzug nein – wie kann das sein?
Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben für Segeljachten etc. ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation ansah und im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens den Aufwand nicht länger durch den Abzug vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt wissen. Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen die Ausgaben danach bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden (FG Düsseldorf vom 19.11.2013, 10 K 2346/11 F ).
Quelle: steuertipps.de
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