Auffällige Rechnungsaussteller: Selbstständige müssen selbst recherchieren
Um sicherzustellen, dass die Rechnungsstellung nicht der Verschleierung einer Steuerhinterziehung der tatsächlich Leistenden dient, müssen Selbstständige bei offensichtlichen Ungereimtheiten und Auffälligkeiten Auskünfte über die Unternehmereigenschaft der Rechnungsaussteller einholen.
Das geht aus einem Urteil des FG Hamburg hervor, das über einen Fall mit einigen Seltsamkeiten zu entschieden hatte:
Die Rechnungsaussteller verfügten nicht über genügend Fahrzeuge für die Durchführung der abgerechneten Anlieferungen,
sie traten stets in Begleitung auf beziehungsweise ließen sich durch einen Handlungsbevollmächtigen vertreten,
die Rechnungsaussteller rechneten bereits unmittelbar nach ihrer Gewerbeanmeldung sehr hohe Liefermengen gegen Barzahlung von fünf- beziehungsweise sechsstelligen Beträgen ab.
In einem solchen Fall genüge es nicht, von den Rechnungsausstellern lediglich die Vorlage der Gewerbeanmeldung sowie der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verlangen, erklärten die Richter, sondern es sei erforderlich, dass der GmbH-Geschäftsführer den Sitz der einzelnen Rechnungsaussteller überprüft (FG Hamburg vom 11.2.2014, 3 V 241/13 ).
Quelle: steuertipps.de
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